Wettbewerbsrecht - OLG Düsseldorf zur Irreführung bei Angaben von Zutaten

Wettbewerbsrecht - OLG Düsseldorf zur Irreführung bei Angaben von Zutaten
30.04.2014316 Mal gelesen
Die richtige und vollständige Information die sich aus der Zutatenliste eines Produkts entnehmen lässt, schließt eine Irreführung des Verbrauchers aus, selbst wenn der Packungsaufdruck ungenau formuliert ist.

Die Klägerin, eine Verbraucherschutzorganisation, nimmt eine Teewarenhandlung wegen einer Wettbewerbsverletzung auf Unterlassung in Anspruch, weil diese einen Himbeer-Vanille-Tee vertreibt, der keine Bestandteile oder natürliche Aromen von Himbeere oder Vanille enthält, sondern nur natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack. Die Verpackungsangabe sei in dieser Hinsicht irreführend, da der Verbraucher aufgrund der grafischen Gestaltung der Verpackung mit Himbeeren und Vanilleblüten und der Angabe, dass natürliche Zutaten benutzt wurden nicht davon ausgeht, dass lediglich geschmacksähnliche Aromen verwendet wurden. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten als Werbung für das Produkt zu benutzen. Die daraufhin eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Entscheidung des OLG Düsseldorf zugunsten des Handels

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf liegt in den Verpackungsaufdrucken jedoch keine Irreführung der Verbraucher im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des sogenannten verständigen Verbrauchers. Dieser würde in den streitigen Abbildungen und dem Namen "Himbeer-Vanille-Abenteuer" nur einen Hinweis auf die Geschmacksrichtung des Tees sehen. Die Verbindung der Packungsaufdruck "Früchtetee mit natürlichen Aromen" und "Früchteteemischung mit natürlichen Aromen - Himbeer-Vanille-Geschmack" verdeutlichten dem Verbraucher, dass die Aromen lediglich einen Himbeer-Vanille-Geschmack hätten, nicht aber, dass sie solche Bestandteile auch beinhalteten. Ebenfalls verdeutlicht die Zutatenliste, dass Himbeeren und Vanille in dem Tee gar nicht enthalten waren. Dies aber genügt nach der Rechtsprechung des EuGH, um eine Irreführung des Verbrauchers zu verneinen, weil der verständige Verbraucher stets die Zutatenliste von ihn interessierenden Produkten lesen würde.

Unsere Meinung:   Das Bild vom verständigen Verbraucher muss in der Rechtsprechung mal die für eine juristische Ansicht, mal für die ganz gegenteilige Meinung herhalten. So viel Liberalismus übt die Rechtsprechung nicht selten gegenüber der Lebensmittelindustrie. Man darf sich bei diesem Urteil schon fragen, weshalb der Markt gerade bei Lebensmitteln so frei schalten darf.

Lesen Sie das vollständige Urteil hier:

OLG Düsseldorf, 19.02.2013, I-20 U 59/12


Rechtsanwalt Tilo Dinter, LL.M. oec.int. ist Partner der unter anderem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei Dinter, Kreißig & Partner 

Markenrecht - Patentrecht - Designrecht - Urheberrecht - Wettbewerbsrecht