Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Inlineunternehmen e.V.

Wettbewerbs- und Markenrecht
10.04.2014371 Mal gelesen
Wettbewerbsrecht: Fehlende Pflichtangaben nach § 2 PreisAngV (Grundpreis) und Artikel 246 § 3 EGBGB

Ein weiterer Verein hat sich die Herstellung  lauteren Wettbewerbs auf die Fahne (bzw. in die Satzung) geschrieben und mahnt nun vielfach Unternehmer wegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab.

Bei solchen Vereinen stellt sich im Gegensatz zum direkten Wettbewerber zunächst immer ganz grundsätzlich die nachzuprüfende Frage, ob überhaupt eine Berechtigung besteht, die Forderungen im Namen der Mitglieder  stellen und durchsetzen zu dürfen. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Anzahl an Mitgliedern, welche im Wettbewerb zum Abgemahnten stehen und dem Verein so eine Abmahnberechtigung verschaffen.

Konkret wurde unserem Mandanten hier zunächst ein Verstoß gegen Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB vorgeworfen, nämlich nicht darüber informiert zu haben, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Weiter wurde gerügt, dass unser Mandant nicht über den Grundpreis "unmittelbar am Preis" informiert hatte. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass die entsprechende europäische Regelung eine solche Unmittelbarkeit gerade nicht fordert. Da das Lauterkeitsrecht aber vollharmonisiert ist, also keine widersprechenden oder abweichenden nationalen Vorschriften im Vergleich zum europäischen Recht bestehen dürfen, dürfte die deutsche Regelung zum Grundpreis, die allerdings ein solches Kriterium weiterhin vorsieht, europarechtswidrig sein.

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wir empfehlen Ihnen, die Unterlassungserklärung nicht sofort zu unterzeichnen und so ungeprüft eine 30-jährige strafbewehrte Bindung einzugehen, welche - je nach konkretem Inhalt des beiliegenden Entwurfes - die Fortführung des Gewerbes ggf. unnötig erschwert. Stattdessen sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Abmahnung samt Unterlassungserklärung prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert.

Erfahrung in Sachen Wettbewerbsrecht: die Rechtsanwälte am Kreuztor

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Wettbewerbsrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.

Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu.

Sie können uns natürlich auch direkt telefonisch kontaktieren.

 

Wir bieten:

Eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung des Falles

Die Prüfung der Abmahnung und ggf. Zurückweisung derselben sowie ggf. Fertigung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung für den Fall einer unberechtigten Forderung

Im Falle einer berechtigten Abmahnung bieten wir die Abgabe einer rechtssicheren Unterlassungserklärung, die den Betroffenen nicht weiter bindet als unbedingt nötig, um ein Gerichtsverfahren oder eine Einstweilige Verfügung zu vermeiden und den weiteren Handel nicht unnötig zu erschweren.

Oftmals ist auch eine weitergehende Absicherung des Onlineauftritts notwendig, um nicht noch weitere Abmahnungen zu erhalten. In einem solchen Fall bieten wir günstige Pauschalsätze an.