Heutzutage bieten viele Mobilfunkunternehmen ihren Kunden an, dass sie ihre Rechnung online beziehen. So ist es auch bei einem Mobilfunkanbieter, der seinen Kunden kostenlos eine Onlinerechnung zukommen ließ.
Klausel sieht Gebühren für Versendung von Rechnung mit Post vor
Dieser Anbieter verlangte von den Kunden, welche die Rechnung mit der Post erhalten möchten, dass sie für diesen Versand der Rechnung eine Gebühr in Höhe von jeweils 1,50 Euro im Monat bezahlen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband wendete sich daraufhin gegen die zugrundeliegend Klausel. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 10.01.2013 (Az. 2/24 O 159/12), dass diese Klausel wirksam sei, weil es sich um das Entgelt für eine "Sonderleistung" handeln würde. Denn die Kunden hätten schließlich die Möglichkeit, die Rechnung kostenlos online zu beziehen.
Kunde wird durch Klausel unangemessen benachteiligt
Anders sah dies jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das Gericht erklärte diese Klausel mit Urteil vom 01.01.2014 (Az. 1 U 26/13), dass die Klausel unwirksam ist. Denn durch die Berechnung einer Gebühr für den Versand einer Rechnung mit der Post wird der Kunde unangemessen benachteiligt. Die Kontrollfähigkeit ergibt sich daraus, dass es sich hier keinesfalls um eine zusätzliche Sonderleistung handelt. Vielmehr liegt die Bereitstellung einer Rechnung im
Elektronischer Rechtsverkehr kein allgemein üblicher Standard
Interesse des Mobilfunkunternehmens. Der elektronische Rechtsverkehr kann zumindest noch nicht als der allgemein übliche Standard angesehen werden. Das Mobilfunkunternehmen versuche daher die Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen sowie Pflichten auf die Kunden abzuwälzen.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen. Das Mobilfunkunternehmen hat davon Gebrauch gemacht und Revision gegen die Entscheidung eingelegt.