Abmahnung wegen Markenverletzung - Thug Life / Mensch ärgere Dich nicht

Abmahnung wegen Markenverletzung - Thug Life / Mensch ärgere Dich nicht
16.10.2013523 Mal gelesen
In den letzten Tagen wurden uns wieder vermehrt Abmahnungen wegen Verletzung der Marken "Thug Life" und "Mensch ärgere Dich nicht" vorgelegt.

Abmahnung: Katharina Bondarenko/Winterstein Rechtsanwälte

Markenrecht: unerlaubter Verkauf von Produkten der Marke "Thug Life"

Die Winterstein Rechtsanwälte handeln in einer aktuellen markenrechtlichen Abmahnung für Katharina Bondarenko. Bondarenko ist Inhaberin der geschützten Marke "Thug Life", die zum Beispiel für Kleidung und Schuhe bekannt ist. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er auf seinem ebay-Shop Produkte von "Thug Life" verkauft, obwohl er kein ermächtigter Vertriebspartner ist. Da die Produkte mit der Bezeichnung "neu mit Etikett" verkauft werden, liegt auch keine Erschöpfung im markenrechtlichen Sinne vor. In der Abmahnung spricht Winterstein Rechtsanwälte von einer Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Abmahnung beinhaltet folgende Forderungen:

  • Einstellung des Vertriebs von Produkten der Marke "Thug Life"
  • Auskunftserteilung über Herkunft und Vertriebsweg der Produkte
  •   nachweisliche Vernichtung der übrigen Produkte
  •    Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  •   Übernahme des Schadensersatzes von 1.314,50€

Der Gegenstandswert ist mit 30.000€ beziffert. Winterstein Rechtsanwälte weisen außerdem darauf hin, dass in Anbetracht der Menge der angebotenen Produkte der Abgemahnte im geschäftlichen Verkehr handelte.

Abmahnung: Schmidt Spiele GmbH/24IP Law Group

Markenrecht: hochgradige Ähnlichkeit mit "Mensch ärgere Dich nicht"

Die Schmidt Spiele GmbH wird in einer weiteren markenrechtlichen Abmahnung von der 24IP Law Group vertreten. Ausschlaggebend für die Abmahnung ist eine hohe Ähnlichkeit von einer im Internet angebotenen Stofftasche mit der bekannten Marke "Mensch ärgere Dich nicht", dessen Rechte die Schmidt Spiele GmbH innehat. Die 24IP Law Group verweist in der Abmahnung auf § 14 Abs. 1, 2 MarkenG und auf § 14 Abs. 3 MarkenG und lastet dem Betroffenen ein Eingreifen in die rechtmäßig erworbenen Markenrechte von Schmidt an. Die 24IP Law Group fordert für die Schmidt Spiele GmbH:

-          Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die beispielsweise die Vernichtung von Spielen und die damit verbundenen Werbemittel und sonstige Unterlagen mit der Bezeichnung "Stofftasche Mensch ärgere Dich nicht" zum Inhalt hat

-          Übernahme der Recherchekosten von 95€

-          Zahlung der anwaltlichen Kosten von 2.274,50€ (Gegenstandswert: 100.000€)

In der Abmahnung erklärt die 24IP Law Group außerdem, dass die Popularität der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"  die hohe Kennzeichnungskraft der Marke begründet. Daraus resultiert ein erweiterter Schutzbereich.

Markenrechtliche Abmahnung erhalten - Was jetzt?

Wir empfehlen zunächst, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben. Eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung kommt einer Anerkennung sämtlicher Ansprüche der Abmahner gleich. Daher ist es vielmehr sinnvoll, die gesamte Abmahnung von einem fachkundigen Anwalt prüfen zu lassen. Dieser kann ggf. auch eine modifizierte Erklärung verfassen, die den Abgemahnten nicht weiter bindet als nötig.

Kompetenter Rechtsbeistand durch die Rechtsanwälte am Kreuztor

Dr. Oliver Wallscheid LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und vertritt seit mehreren Jahren eine Vielzahl von Mandanten, die markenrechtliche Abmahnungen erhalten haben. Unsere Mandanten profitieren dabei von der Erfahrung mit solchen Abmahnungen und der ausgewiesenen fachlichen Kompetenz auf dem Gebiet des Markenrechts.

 Wir bieten unseren Mandanten:

  • kostenlose Ersteinschätzung des Falles
  •   Prüfung der Abmahnung 
  • im Falle einer berechtigten Abmahnung bieten wir die Abgabe einer rechtssicheren Unterlassungserklärung, die den Betroffenen nicht weiter bindet als unbedingt nötig, damit ein Gerichtsverfahren oder eine Einstweilige Verfügung vermieden wird sowie das Führen von Vergleichsverhandlungen, um die Angelegenheit möglichst zu einem annehmbaren Abschluss zu führen

Autor: Oliver Wallscheid