Zu Unrecht abgemahnt: Darf Abmahnung ignoriert werden?

Wettbewerbs- und Markenrecht
06.09.2013202 Mal gelesen
Muss ein Abgemahnter auf eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht reagieren, wenn er zu Unrecht abgemahnt worden ist? Dies hat jetzt das Landgericht Münster im Regelfall verneint. Das gilt allerdings nicht immer.

Vorliegend bot der Beklagte auf 13 Internetplattformen gebrauchte PKWs an. Dabei gab er lediglich seine Handynummer an. Im Folgenden erhielt er eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverband. Dieser war der Ansicht, dass er als Kfz- Händler nicht seiner Impressumspflicht nachgekommen sei. Dabei wusste er nicht, dass der beklagte Verkäufer bereits seit einiger Zeit sein Gewerbe abgemeldet hatte und er daher als Privatmann gehandelt hatte.

Der Verkäufer wies den Gewerbeverein hierauf zunächst auch nicht hin, sondern ignorierte die Abmahnung einfach. Ebenso wenig reagierte er auf ein Erinnerungsschreiben. Erst als der Abmahner vor Gericht gezogen und gegen ihn ein Versäumnisurteil erwirkt hatte, legte er gegen dieses einen Einspruch ein. Der Abmahner verklagte ihn nunmehr auf Schadensersatz für die umsonst entstandenen Prozesskosten.

Das Landgericht Münster wies die Klage jedoch mit Urteil vom 26.06.2013 (Az.: 26 O 76/12) ab.

Normalerweise keine Aufklärungspflicht bei Abmahnung

Die Richter verwiesen darauf, dass hier normalerweise keine Aufklärungspflicht des Abgemahnten besteht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 01.12.1994 (Az. I ZR 139/92).

Doch es gibt Ausnahmen

Anders ist das nur ausnahmsweise dann, wenn der Abgemahnte den Anschein eines Verstoßes gesetzt hat und dadurch die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB erfüllt werden. Derartige besondere Umstände waren hier jedoch nach den Feststellungen des Gerichtes nicht ersichtlich. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Verkäufer früher als KFZ-Händler tätig war und der Abmahner in einem weiteren Schreiben erneut nachgefragt hatte.

Gleichfalls sollten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen etwa wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht immer ernst genommen werden. Der Abgemahnte geht hier ein hohes Risiko, wenn er die Abmahnung einfach ignoriert. Soweit diese nämlich berechtigt gewesen ist, muss er dann mit hohen Kosten rechnen. Der Abmahner muss hier nicht mehrmals nachfragen, sondern darf Sie verklagen. Auf jeden Fall empfehlen wir die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung.

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