Vorliegend warb ein Partnervermittlungsinstitut auf seiner Webseite im Internet mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest aus der Zeitschrift Test. Das jeweilige Heft stammte aus dem Jahr 1998. Dies fiel einer Konkurrentin im Jahr 2013 auf. Sie sah diese Werbung als irreführend an, weil dieses vor 15 Jahren erschienene Heft nicht mehr im Handel oder bei der Stiftung Warentest bezogen werden konnte. Es musste vielmehr aus einem Antiquariat im Erzgebirge für 12 Euro zuzüglich 6 Euro Versand bestellt werden.
Nachdem die Konkurrentin deshalb gegen das Partnerschaftsinstitut eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, legte dieses dagegen Widerspruch ein.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte jedoch den Beschluss ihres Vorsitzenden mit Urteil vom 18.07.2013 (Az. 37 O 33/13). Es bestätigte, dass die Konkurrentin einen Anspruch auf Unterlassen hat, weil das Partnervermittlungsinstitut hier wettbewerbswidrig gehandelt hat. Dies ergibt sich daraus, dass hier das Testergebnis der Stiftung Warentest aufgrund seines Alters kaum noch überprüft werden kann. Hierzu führt das Gericht aus, dass Testergebnisse für den Verbraucher leicht überprüfbar sein müssen.
Testergebnis: Genaue Fundstelle muss genannt werden
Dies setzt zunächst einmal die Angabe einer genauen Fundstelle voraus. Dies ist im zugrundeliegenden Sachverhalt unproblematisch, weil Jahrgang und Seitenzahl des Test-Heftes der Stiftung Warentest angegeben worden ist.
Veröffentlichung von Test muss gut zugänglich sein
Darüber hinaus muss die angegebene Veröffentlichung des Testergebnisses aber auch leicht und einfach zugänglich sein. Hierfür reicht es nicht aus, wenn das Auffinden mit einem Aufwand für Recherche sowie Beschaffung verbunden ist. Die Veröffentlichung darf nicht - etwa aufgrund ihres Alters - nur in öffentlichen Bibliotheken zugänglich ist und ansonsten nur über einen externen und weithin unbekannten Dokumentarlieferdienst beschafft werden können.
Vorsicht auch mit älterem Test der Stiftung Warentest
Als Händler sollten Sie sich daher darüber im Klaren sein, dass der Verbraucher auch an ältere Tests der Stiftung Warentest häufig nur schwer herankommen kann. Hier müssen Sie mit unter anderem mit wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen wie einer Abmahnung rechnen.
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