Internet-Goldankäufer und Goldankäufer mit Ladengeschäft: kein Wettbewerbsverhältnis, OLG Celle

Wettbewerbs- und Markenrecht
26.03.2012227 Mal gelesen
Zwischen einem Goldankäufer, der ausschließlich über das Internet tätig ist, und einem Goldankäufer, der ausschließlich über ein Ladengeschäft tätig ist, besteht kein Wettbewerbsverhältnis - das hat das OLG Celle entschieden.

Denn für die Annahme der Klagebefugnis i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wäre eine Stellung als Mitbewerber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderlich gewesen. Diese bsteht, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkrete beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Das aber verneinte das OLG Celle in seinem Urteil vom 08.03.2012,13 U 174/11, in dem streitgegenständlichen Fall.

Der maßgeblich relevante räumliche Markt sei der der Geschäftstätigkeit des Beklagten (der sein Ladengeschäft in W. (Niedersachsen) betreibt). Zwar sei der Internetauftritt der Klägerin, mit dem sie damit werbe, dass sie Gold auch auf dem Postweg ankauft, als solcher selbstverständlich auch in W. zu empfangen. Rein theoretisch käme zwar in Betracht, dass Kunden aus W. und Umgebung, die beabsichtigen, Gold zu verkaufen, zunächst auf den Internetauftritt der Klägerin aufmerksam werden und sich dann auch tatsächlich dazu entschließen würden, von diesem Verkaufsweg Gebrauch zu machen.

Dass das in der Praxis tatsächlich geschehe, habe die Klägerin aber nicht dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt - im Übrigen wüürde das auch als lebensfremd erscheinen.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
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