OLG Köln zu einem irreführenden „amtlichen“ Angebot an Inhaber von Markenrechten

Wettbewerbs- und Markenrecht
15.02.2012290 Mal gelesen
Wenn ein privates Unternehmen ein amtlich aussehendes Schreiben verschickt, um damit den Empfänger zu der Inanspruchnahme seiner Dienstleistung zu bewegen, begeht es damit womöglich eine wettbewerbswidrige Irreführung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Köln.

Im vorliegenden Fall verschickte eine Firma Schreiben, in denen die Empfänger an den Ablauf der Schutzfrist für eine amtliche Marke erinnert wurden. Den Empfängern wurde die Erneuerung die Marke gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr angeboten. Nur dem aufmerksamen Leser fiel auf, dass es sich nicht um das Deutsche Patent- und Markenamt, sondern um ein privates Unternehmen handelte. Die auf diese Weise kassierten Gebühren waren fast doppelt so hoch wie vom deutschen Patent- und Markenamt.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 16.02.2011 (Az.: 6 U 166/10), dass hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung liegt. Nach den Feststellungen des Gerichtes erweckt das Schreiben den Eindruck, dass es von einer Behörde stammt. Das Unternehmen habe sich geschickt genutzt gemacht, dass viele Menschen zu amtlichen Stellen ein besonderes Vertrauen hätten. Das Gleiche gelte für Firmen, die angeblich dafür tätig sind. Der private Dienstleister darf derartige Schreiben nicht mehr verwenden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt übrigens vor irreführenden Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -Verlängerungen auf seiner Webseite. Unternehmen und Verbraucher sollten vor allem auf das Impressum achten, um nicht auf solche Angebote hereinzufallen.

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