OLG München: Fehlende Firmenangabe in Werbeanzeige ist wettbewerbswidrig!

Wettbewerbs- und Markenrecht
20.12.2011339 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht München hat sich in einer aktuellen Entscheidung damit beschäftigt, welche Angaben ein Unternehmen über sich in einer solchen Anzeige machen muss. Ansonsten verstößt es gegen Wettbewerbsrecht und muss mit einer teuren Abmahnung oder sogar Klage rechnen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autohaus eine Anzeige in einer Tagezeitung aufgegeben. In dieser wurden genaue Angaben zu den erhältlichen Modellen, der Ausstattung und dem jeweiligen Preis gemacht. Hinsichtlich der Firmierung waren die Angaben jedoch spärlich. So fand sich kein Hinweis darauf, dass es sich bei dem Autohaus um eine GmbH handelt. Hierin sah ein Konkurrent einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und verklagte schließlich die Firma auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht München gab der Klage mit Urteil vom 20.10.2011 (Az. 29 U 2357/11) statt. Die Richter verwiesen auf die Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Hiernach muss ein Unternehmen neben seiner Anschrift auch seine Identität offenbaren, soweit Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Ein "Anbieten" in diesem Sinn liegt vor, wenn der Verbraucher aufgrund der Angaben in der Anzeige entscheiden kann, ob er den Kauf tätigt. Anders ist das bei der sogenannten Aufmerksamkeitswerbung, bei der ein Verbraucher nähere Infos benötigt.

Hierzu stellte das Oberlandesgericht München fest, dass Käufer aufgrund der Angaben in der Anzeige darüber befinden können, ob sie den Kauf des Fahrzeugs tätigen wollen oder nicht. Infolgedessen hat der Anbieter durch die fehlende Info gegen seine Informationspflicht aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstoßen und wettbewerbswidrig gehandelt.

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