OLG Hamm, Urteil v. 13.10.2011, I-4 U 99/11, bestätigt: Widerrufsbelehrung mit Hinweis auf BGB-InfoV wettbewerbswidrig !

OLG Hamm, Urteil v. 13.10.2011, I-4 U 99/11,  bestätigt: Widerrufsbelehrung mit Hinweis auf BGB-InfoV wettbewerbswidrig !
24.11.2011700 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach welcher eine Widerrufsbelehrung, innerhalb der auf Vorschriften der (nunmehr abgelösten) BGB-InfoV Bezug genommen wird, wettbewerbswidrig ist und keinen Bagatellverstoß darstellt. Die Einzelheiten:

Das OLG Hamm bestätigt mit Urteil vom 13.10.2011, I-4 U 99/11, seine Rechtsauffassung aus dem Urteil v. 26.05.2011, I-4 U 35/11 (wir berichteten bereits hier) und hat insbesondere dem Einwand des Antragsgegners, die Nennung von Vorschriften der BGB-InfoV sei eine Bagatelle, da sich lediglich die Paragraphenkette, nicht aber der rechtliche Inhalt geändert habe, eine deutliche Absage.

Die Antragsstellerin hatte gegen die Antragsgegnerin zunächst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen, weil Sie nach den Änderungen zum Widerrufsrecht zum 10.06.2010 im März 2011 noch eine Widerrufsbelehrung mit Hinweis auf die Vorschriften der BGB-InfoV verwendet hatte.

Nachdem sich die Antragsgegnerin nicht strafbewehrt unterworfen hatte, erwirkte die Antragsstellerin erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche durch Urteil des Landgerichts Essen vom 11.05.2011, Az. 41 O 24/11 bestätigt worden ist.

Dagegen richtet sich die (erfolglose) Berufung der Antragsgegnerin:

Aus den Urteilsgründen:

" (...) Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 g BGB (früher 312 e BGB), Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10, § 2, § 3 EGBGB.

Die Antragsgegnerin hat - was sie mit der Berufungsbegründung auch nicht angreift  rechtswidrig gehandelt. Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie der Einzelheiten der Ausübung informieren. Dies folgt aus den Vorschriften des § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB, bei denen es sich um Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt. Indem die Antragsgegnerin in ihrer Widerrufsbelehrung auf die falschen Vorschriften, nämlich diejenigen der BGB-InfoV, Bezug genommen hat anstatt auf Art. 246 §§ 1 - 3 EGBGB zu verweisen, hat sie gegen diese Verpflichtung verstoßen. Bei diesem Wettbewerbsverstoß handelt es sich auch nicht um einen Bagatellverstoß (§ 3 Abs. 1 UWG).

Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher ist dann auszugehen, wenn sie in ihrer Fähigkeit zu einer "informierten", d.h. auf Informationen beruhenden Entscheidung spürbar beeinträchtigt sind und dies sie veranlassen kann, eine bestimmte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Spürbarkeit in diesem Sinne ist wiederum zu bejahen, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen (Köhler/Bornkamm UWG, 29. Aufl., § 3 Rn 122).

Die Spürbarkeitsschwelle ist in der Regel überschritten, wenn Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher verletzt werden. Das gilt insbesondere bei unrichtiger oder unvollständiger Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht (Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn 149). Dies folgt aus der besonderen Bedeutung der Informationspflichten und deren Erfüllung seitens des Unternehmers beim Warenkauf im Fernabsatz auf das Marktgeschehen insgesamt, aber auch konkret aus dem für den Verbraucher wichtigen Instrument des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Ware. Nur mit diesen rechtlichen Instrumenten kann dem wichtigen Prüfungsrecht des Verbrauchers (arg. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB) angemessen Rechnung getragen werden (OLG Hamburg WRP 2007, 1498).

Auch wenn "nur" falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbraucher, auf den hier - insoweit ist der Antragsgegnerin zuzustimmen - abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte.

Soweit die Antragsgegnerin die Ausführungen in dem Kommentar Köhler/Bornkamm (a.a.O. § 4 Rn 11.170) zitiert, wonach eine unzureichende Belehrung nicht schon deshalb unlauter im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG sei, weil die Gefahr begründet werde, dass der Kunde von seinem Widerrufsrecht nicht Gebrauch macht und der Unternehmer diese Rechtsunkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzt, passt dieses Zitat hier nicht. Denn hiermit ist lediglich gesagt, dass mit diesem Argument nicht der Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG begründet werden kann, wonach derjenige unlauter handelt, der geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Damit ist noch gar nichts darüber gesagt, ob eine unzureichende Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der die Erheblichkeitsschwelle überschreitet (...)".

FAZIT:

Das Urteil des OLG Hamm zeigt einmal mehr, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung eine erhebliche Abmahngefahr begründet.

Auch aktuell gewinnt dieses Urteil aufgrund seines aktuellen Bezugs zu den rechtlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung an Brisanz

Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Änderung zur Widerrufsbelehrung empfiehlt es sich dringend, die aktuellen Texte zu verwenden. Das vorzitierte Urteil des OLG Hamm dürfte insoweit 1:1 analog auf den Fall zutreffen, wenn zwar nicht eine Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die BGB-InfoV, sondern eine solche mit Verweis auf das EGBGB in der Fassung vor dem 04.11.2011 aktuell benutzt wird.

Auch vor diesem akutellen Hintergrund sollte der eigene Onlineauftritt tunlichst angepasst werden, um potentiellen Abmahnern den Wind aus den Segeln zu nehmen !

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