OLG Hamm: Verwendung der "alten" Widerrufsbelehrung mit Verweisen auf BGB-InfoV wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
06.07.2011798 Mal gelesen
In einer aktuellen Entscheidung (OLG Hamm, Urteil v. 26.05.2011, I- 4 U 35/11) hatte sich das OLG Hamm u.a. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verwendung einer "alten" Widerrufsbelehrung mit Verweis auf Normen der BGB-InfoV ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.

Ein Händler war von einem Mitbewerber abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert worden, nachdem er nach dem 10.06.2010 trotzdem eine Widerrufsbelehrung mit Hinweis auf die BGB-InfoV verwendet hatte.

Der Abgemahnte berief sich darauf, an anderer Stelle im Angebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mit Verweis auf EGBGB vorgehalten zu haben. Bei Betätigen des Buttons "Widerrufsbelehrung" komme man immer zu dieser - zwischen den Parteien unstreitig - ordnungemäßen Widerrufsbelehrung.

Dieser Vortrag hielt vor dem OLG Hamm nicht stand.

Das OLG Hamm dazu:

" (...) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilte Widerrufsbelehrung (mit Verweis auf die vormalige BGB-InfoV) war falsch, ist seit dem 11.06.2010 überholt und entsprach insofern nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Dem Verstoß steht auch nicht entgegen, dass die Umsetzung des neuen Rechts in den AGB der Antragsgegnerin nur versehentlich nicht erfolgt ist und an anderer Stelle die richtige Fassung der Belehrung zu finden war, zumal sich so in dem Internetauftritt nunmehr unterschiedliche Versionen einer Belehrung fanden. Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch nicht Voraussetzung. Auch ist die Wiederholungsgefahr, die durch den Verstoß indiziert wird, nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin den Verstoß nach der Abmahnung umgehend entfernt und die alte Widerrufsbelehrung gelöscht hat. Die Wiederholungsgefahr kann nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Eine solche ist nicht erfolgt ."

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass über ein Jahr nach Einführung der Musterwiderrufsbelehrung auf jeden Fall auf diese zurückgegriffen werden sollte. Auch wenn lediglich aus Versehen eine alte Version im Angebot auffindbar sein sollte und anderer Stelle eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorgehalten wird, bedeutet dies nach Ansicht des Hammer Senats keine Heilung.

OLG Hamm, Urteil v. 26.05.2011, I-4 U 35/11

Vorinstanz: LG Dortmund, Urteil v. 20.01.2011, 18 O 89/10

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