Abgemahnt? Wir wehren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ab!

Wettbewerbs- und Markenrecht
22.03.2007424 Mal gelesen

Ein Schreckgespenst geht um unter den Unternehmern, Kaufleuten und Gewerbetreibenden - die Abmahnung. Vor allem Seitenbetreiber bzw. Anbieter im Internet sehen mittlerweile ihre Post mit der Sorge durch, einen Abmahnbrief zu finden. Kaum einer, der nicht bereits von Mitbewerbern, Abmahnvereinen oder der Wettbewerbszentrale abgemahnt wurde.
Aber auch wer mit einer privaten Homepage im Internet vertreten ist, kann eine kostenpflichtige Abmahnung bekommen, verbunden mit der Forderung, bis zu mehrere tausend Euro Kosten zu zahlen. Dafür reicht ein Angebot bei Ebay aus.



Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Mit einer Abmahnung kann ein Mitbewerber/Konkurrenten aufgefordert werden, etwas zu unterlassen, was gegen das Wettbewerbsrecht verstößt oder eigene Rechte (Urheber- und Markenrecht) beeinträchtigt. Abmahnungen sind im Wettbewerbsrecht ein gängiges Verfahren zur Streitbeilegung. Sie verfolgen grundsätzlich den Zweck, teure und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche darf aber nur derjenige geltend machen, der mit dem Abgemahnten tatsächlich im Wettbewerb steht. Das gilt sowohl hinsichtlich des Waren- bzw. Leistungsangebots sowie des räumlichen Tätigkeitsbereiches.



Abmahnungen werden zum Geschäft

Abmahnungen können aber auch missbraucht werden, um unliebsame Konkurrenz unlauter einzuschüchtern und zu verdrängen. Relativ neu ist das "Abmahngeschäft", womit sich manche Rechtsanwälten eine neue, fragwürdige Einkommensquelle durch die Erstattung der Abmahnkosten zu erschließen suchen. Dabei sind auch Massenabmahnungen keine Seltenheit mehr. Oft sind sie ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.



Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Abmahnungen sind dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Rechtsverstoß allein deshalb gerügt wird, um die Kosten für die Abmahnung in Rechnung zu stellen. In § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ausdrücklich geregelt, dass die Geltendmachung von Abmahnansprüchen unzulässig ist, "wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."
Liegt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor, kann der Abgemahnte seine eigenen Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen.



Neue Abmahnwelle droht

Vielen ist weder bekannt noch bewusst, dass sie einer neuen Abmahngefahr ausgesetzt sind. Nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister, das am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, sind nunmehr auch Mitteilungen per E-Mail als Geschäftsbriefe anzusehen. Dadurch müssen in jeder E-Mail die Informationen angegeben werden, die Geschäftsbriefe von Kaufleuten seit jeher zwingend enthalten müssen (Firmenname, Rechtsform, Anschrift, Steuernummer, Handelsregistereintrag oder Name des Geschäftsführers).
Beim Fehlen dieser Angaben kann nicht nur das Registergericht ein Zwangsgeld bis zu 5.000 € verhängen, sondern auch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände können zur Kasse bitten indem sie Unterlassungsansprüche geltend machen und abmahnen.



Abmahnbeispiel
Wer als gewerblicher Händler die Auktionsplattform Ebay benutzt, muss seinen vollständigen Namen angeben. Der "Verzicht" auf Nennung seines Vornamens ist wettbewerbswidrig. Die Richter des Kammergerichts Berlin halten die Bekanntgabe des vollständigen Namens für unverzichtbar, weil er zur "ladungsfähigen Anschrift" gehöre. Sie stellten sich auf den Standpunkt, wenn der Verbraucher den Vornamen nicht wisse, so könne er nicht sicher sein, dass er den Händler ggf. verklagen könne (Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmers).
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az.: 5 W 34/07



Abmahnungen ernst nehmen
Abmahnungen sind lästig. Da man jede Abmahnung ernst nehmen sollte, halten sie den Betroffenen von seiner eigentlichen Arbeit ab, verbreiten Unruhe, verursachen nicht selten (Existenz)Ängste und sind fast immer mit Kosten verbunden.
Abmahnungen sind daher auch gefährlich. Sollte die Darstellung und das Handeln des Unternehmens nicht rechtlich abgesichert sein, kann eine Abmahnung durchaus existenzbedrohlich werden.



Was droht?
Liegt tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vor, muss eine Unterlassungserklärung innerhalb der vorgegebenen Frist abgegeben werden, um weitere rechtliche Schritte des Abmahners zu vermeiden. Die zumeist vorformulierte Unterlassungserklärung kann präzisiert werden, wenn sie zu allgemein und damit zu weit gehalten ist, so dass die eigene Geschäftstätigkeit unzumutbar einschränkt werden kann.
Neben der Abgabe der Unterlassungserklärung müssen die geltend gemachten Abmahnkosten gezahlt werden. Sollten sie zu hoch erscheinen, kann man diesen widersprechen. Zusätzlich zu den Abmahnkosten muss der Wettbewerbsverletzer bei einer berechtigten bzw. unwidersprochenen Abmahnung dem abmahnenden Mitwettbewerber auch die zur Rechtsverfolgung angefallenen (Anwalts)Kosten zahlen. Hat ein Wettbewerbsverein abgemahnt, kann dieser "nur" Aufwendungsersatz geltend machen.



Abgabe der Unterlassungserklärung

Mit Abgabe der Unterlassungserklärung wird eine einstweilige Verfügung oder Klage vermieden. Daran ist allerdings geknüpft, dass der Abgemahnte alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen trifft, um das beanstandete Verhalten unverzüglich abzustellen. Andernfalls droht in jedem Fall der Zuwiderhandlung die Vertragsstrafe.



Was tun bei einer Abmahnung?
Abmahnungen kosten Geld und sind mitunter richtig gefährlich. Doch Abmahnungen sind durchaus beherrschbar. Spezialisierte Rechtsanwälte können helfen, Abmahnungen abzuwehren, größere Schäden zu vermeiden und Kosten zu minimieren.
Sollten Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Wettbewerbsrechtsverletzung erhalten haben, dann geraten Sie nicht in Panik. Lassen Sie sich von der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nicht verängstigen. Doch nehmen Sie die Abmahnung ernst. Auf jeden Fall müssen Sie schnell handeln. Ansonsten kann die Abmahnung durch eine nachfolgende einstweilige Verfügung oder ein Gerichtsverfahren teuer werden.
Reagieren Sie fristgerecht, dann vermeiden Sie, dass der Anspruchssteller gerichtliche Schritte gegen Sie einleitet. In welcher Weise Sie reagieren, sagen wir Ihnen. Auch wenn Sie der Meinung sein sollte, "Das darf doch wohl nicht wahr sein!", "Das machen doch andere auch!" oder "Das ist doch völlig überzogen", sollten Sie die Sache keinesfalls auf sich beruhen lassen, denn Abmahner sind hartnäckig.



Unser Angebot

Nutzen Sie unsere 50-Euro-Erstberatung, um die an Sie gerichtete Abmahnung prüfen zu lassen. Wir sagen Ihnen, ob wir die Abmahnung abwehren oder die Forderungen minimieren können. Bei einer berechtigten Abmahnung ist eine außergerichtliche Einigung stets kostengünstiger als ein Rechtsstreit.