Keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz für verbotene Dienstleistungen – hier: Ghostwriting

Wettbewerbs- und Markenrecht
15.04.2011695 Mal gelesen
Wettbewerbsrechtlicher Schutz kann nur für rechtmäßige Dienstleistungen in Anspruch genommen werden!

Im Internet bieten zahlreiche Unternehmen und Unternehmer ihre Dienstleistungen an. Selbstverständlich ist es unerlässlich, die eigenen Qualitäten und Vorzüge dabei in den Vordergrund zu rücken, um sich von der Konkurrenz abzugrenzen und so potentielle Kunden für sich zu gewinnen.

 

Dieses Prinzip ist branchenübergreifend und für alle Werbetreibenden gültig. Die Art und Weise, wie Werbung betrieben werden darf, ist rechtlich jedoch streng reglementiert. Und nicht für alles darf geworben werden.

 

Am 08.02.2011 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-20 U 116/10) in einem Verfahren zu entscheiden, in dem zwei Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten gegeneinander vorgingen.

Der Beklagte warb für seine Dienste im Internet damit, "einer der Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings" zu sein.

 

Dagegen wandte sich der Konkurrent, da weder hinsichtlich des Leistungsspektrums noch hinsichtlich des Umsatzes eine Marktführereigenschaft vorliege.

 

Die Düsseldorfer Richter schlossen sich zwar nicht der Argumentation des Wettbewerbers an, stellten jedoch fest, dass der Beklagte "schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören" könne, "weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete."

 

Daran könne auch der Hinweis auf der Internetseite nichts ändern, dass die Arbeiten nur Übungszwecken dienten und nicht bei Hochschulen eingereicht werden dürften. Dieser Hinweis, so das OLG Düsseldorf, sei lebensfremd, wenn - wie in diesem Fall - für die Arbeiten zwischen 10.000 und 20.000 Euro zu zahlen seien.

  

Fazit:

Dieses Beispiel zeigt, dass der rechtliche Schutz ausschließlich für von der Rechtsordnung gebilligte Tätigkeiten gewährt wird - entscheidend war hier nicht die tatsächliche Marktführerposition, sondern die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit.

Um Verfahren wie diesem auszuweichen, ist es stets ratsam, vor der Publikation von Werbung einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

  

©  RA Axel Mittelstaedt 2010 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com