Wie sichert man sich vor der Insolvenz des Geschäftspartners ?

Walisisches Recht
26.03.20061932 Mal gelesen

Angesichts der immer noch erheblichen Anzahl von Unternehmensinsolvenzen erscheint es sinnvoll, sich in einzelnen Beiträgen mit dem Insolvenzverfahren genauer zu beschäftigen.

Zunächst soll dabei auf die Frage eingegangen werden, wie man sich gegen eine Insolvenz des Geschäftspartners schützen kann.

Den bestmöglichen Schutz bietet natürlich eine strikte Vorkasse. Da dies in den meisten Geschäftsverbindungen jedoch nicht zu realisieren sein wird, sollte man für eine Absicherung der Forderungen und Rechte sorgen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hat, Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten, die in den letzten drei Monaten vor Antragstellung erfolgten.

Dies gilt allerdings nicht für sog. Bargeschäfte, d.h. wenn der Schuldner für die Gewährung einer Sicherheit eine entsprechende Gegenleistung Zug um Zug erhält. Es ist allerdings zu bedenken, dass hierdurch natürlich keine Altverbindlichkeiten besichert werden können, da eine Gegenleistung Zug um Zug nicht mehr erfolgen kann, denn die Leistung erfolgte regelmäßig bereits.

Neben der Anfechtung ist die sog. Rückschlagsperre zu beachten: Hiernach sind Sicherungen eines Gläubigers, die im Zeitraum von einem Monat vor oder nach Antragstellung gegeben wurden, unwirksam, soweit die Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen erlangt wurden. Somit sollte die Absicherung nicht erst dann beginnen, wenn sich eine Krise des Geschäftspartners andeutet. Bereits vorher sollten Sicherungsrechte genutzt werden: Von großer praktische Bedeutung ist dabei der Eigentumsvorbehalt, der im Unterschied zu anderen Sicherungsrechten ein Aussonderungsrecht begründet. Hiernach hat der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren einen Anspruch auf Herausgabe des entsprechenden Gegenstandes.

Demgegenüber gewährt die sog. Sicherungsabtretung lediglich ein Absonderungsrecht: Dem Gläubiger wird hierdurch das Recht gewährt, sich aus der Verwertung des betreffenden Gegenstandes zu befriedigen. Dies nennt man auch die "bevorrechtigte Befriedigung". Weiterhin spielt bei der Besicherung von Realkrediten die Grundschuld und die Hypothek eine große praktische Rolle. Allerdings sind diese Sicherungsmittel aufwändig und teuer, da sie in das Grundbuch eingetragen werden müssen. In der Insolvenz begründen sie ein Absonderungsrecht gegen die Insolvenzmasse.

Personalkredite lassen sich mit Bürgschaften, Schuldübernahmen bzw. Schuldbeitritten absichern.

Diesen Sicherungsmitteln liegt die Überlegung zugrunde, eine weitere Person im Falle der Insolvenz in Anspruch nehmen zu können.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Nutzung von Sicherungsmitteln die Gefahr eines vollständigen Forderungsausfalls in der Insolvenz deutlich verringern kann.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, ist Herr Kroll telefonisch unter 0 40 / 2 38 56 90 oder im Internet unter www.nkr-hamburg.de zur erreichen.

Der Verfasser:

Rechtsanwalt Dipl. - Jur. (Univ. Hamburg) Matthias W. Kroll, LL.M. ist Sozius der Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte in Hamburg. Er ist vorwiegend im Wirtschafts-, Arbeits- und Immobilienrecht tätig. Herr Kroll ist neben seiner anwaltlichen Arbeit ferner Lehrbeauftragter für Wirtschaftsprivatrecht an der HAW (FHH) Hamburg, Repetitor, Referent an der Fortbildungsakademie eines Hamburger Wertpapieremissionshauses sowie Dozent in der Juristenausbildung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und Verfasser von Fachpublikationen auf den o.g. Rechtsgebieten.