Es ist glatt! Vielleicht rutschen Sie auf eigene Gefahr...

Verkehrszivilrecht Unfallwagen
01.02.20101806 Mal gelesen
Extreme Straßenverhältnisse, wie sie in diesen Tagen vorliegen, können die Ansprüche von Verunfallten schmälern, wenn ihnen eine Teilschuld durch unzureichende Berücksichtigung der Strassenverhältnisse vorgeworfen werden kann. Die gilt - wie die zitierten Urteile belegen - gerade auch für Glatteis!

Natürlich gilt allgemein die Verkehrssicherungspflicht mit den jedoch in der Praxis unterschiedlich strengen Anforderungen an Anwohner und Kommunen (auch wenn dies vielleicht nicht so explizit geäußert werden sollte).

Gegenwärtig muss jeder Verkehrsteilnehmer von äußerster Glätte ausgehen. Entsprechend kann er nicht verlangen, dass er zusätzlich z.B. durch ein Schild vor der Glätte gewarnt wird. Dies geht aus einem Urteil des OLG München (10.03.2008 - 1 U 1691/08) hervor.
Hier wurde geurteilt, dass ein Warnschild bei offensichtlicher Glätte überflüssig sei, denn "Zweck eines Warnschildes" sei es, "den Kraftfahrer vor einer Gefahr zu warnen, die er ohne das Warnschild nicht zuverlässig erkennt."
Noch weiter geht ein Urteil des LG Osnabrück (13.12.2004 - 8 O 814/04): Hier wurden einer Radfahrerin Schadensersatz und Schmerzensgeld verwehrt, da sie bei der offensichtlich unsicheren Straßensituation mit Glatteis einfach gar nicht hätte losradeln dürfen. Die Gefahr sei klar erkennbar gewesen...
(Nun sind zumindest in Berlin derzeit trotz Eisesglätte eine Vielzahl von wackeren Radfahrern auf der Straße unterwegs.)
 
Was heißt dies für Sie?
Ganz gleich in welcher Rolle Sie am Verkehr in diesen Tagen teilnehmen, trifft Sie eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Sie laufen bei einem im Grunde nicht selbst verschuldeten Unfall ein höheres Risiko, zumindest eine Teilschuld zugesprochen zu bekommen.
Dennoch sollten Sie sich nicht zu frühzeitig einschüchtern lassen, sondern sich vielmehr gerade aufgrund der komplexeren Verhältnisse fachanwaltlich beraten lassen - am Besten noch, bevor Sie eine Aussage machen.