BGH Entscheidungen zum Urheberrecht

Urheberrecht Werk
29.05.202057 Mal gelesen
Gleich drei unterschiedliche Verfahren im Urheberrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 30.04.2020 entschieden und dabei grundsätzliches entschieden.

Urheberrecht schützt keine Geheimhaltungsinteressen

Im ersten Verfahren haben die Richter dem Urheberrecht deutliche Grenzen aufgezeigt. Die Bundesregierung war gegen die Veröffentlichung geheimer Lageberichte der Bundeswehr in Afghanistan durch die Westdeutsche Allgemeine Zeitung vorgegangen. Mit der Veröffentlichung habe man Urheberrechte der Soldaten, die die Berichte verfasst hatten, verletzt. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Das Urheberrecht schütze nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen haben könnte. Eine Veröffentlichung der Berichte sei zudem von dem Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung durch die Presse getragen. Eine Verletzung von Schutzrechten lehnte der BGH damit ab (Urteil v. 30.04.2020; AZ I ZR 139/15).

Beck unterliegt im Streit um Veröffentlichung

Im zweiten Verfahren ging es um eine Berichterstattung durch Spiegel Online. Der Verlag war an Originaltexte des ehemalige Bundestagsabgeordnete Volker Beck aus dem Jahr 1988 gelangt und wollte diese veröffentlichen. Beck hatte sich aber bereits von seinen früheren Aussagen distanziert. Veröffentlicht wurden die Texte dennoch - allerdings ohne Anmerkung einer Distanzierung durch den Autor selbst. Fraglich war nun, ob Urheberrecht von Beck tatsächlich verletzt war, hatte dieser die Texte doch selbst veröffentlicht und damit zugänglich gemacht. Reicht insofern die Berichterstattung ohne Anmerkung einer Distanzierung für eine Urheberrechtsverletzung aus?

 Der BGH urteilte nun, dass keine Verletzung von Urheberrechten vorliege. Der Pressefreiheit sei in diesem Fall Vorrang einzuräumen. Außerdem seien die urheberrechtlichen Interessen durch die Art und Weise der Berichterstattung gewahrt worden, so die Einschätzung des BGH (Urteil v. 30.04.2020; AZ I ZR 228/15)

OLG Hamburg muss erneut entscheiden

Der Rechtsstreit zwischen dem Produzenten Moses Pelham und die Musiker von Kraftwerk läuft mittlerweile seit mehr als 20 Jahren - und eine endgültige Entscheidung ist auch nach dem Urteil des BGH noch nicht abzusehen.

Konkret geht es um das Sampling einer 2-sekündigen Tonfolge eines Kraftwerk-Songs. Nach einer Vorabentscheidung des EuGH ist nun klar, dass es noch bis 2002 möglich war, ungefragt Samplings zu nutzen. Danach kam es zu einer Harmonisierung des europäischen Urheberrechtes, die ein Sampling ohne Erlaubnis des Künstlers verbietet. Der BGH unterscheidet daher zwischen der Rechtslage vor und nach der Harmonisierung.

In dem konkreten Fall muss jetzt dennoch das Oberlandesgericht Hamburg eine Entscheidung fällen. Der BGH hat in der Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen (Urteil v. 30.04.2020; AZ I ZR 115/16).

Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrecht.html