Panoramafreiheit: Ist Baustellen fotografieren verboten?

Panoramafreiheit: Wann darf ich Baustellen und Gebäude fotografieren?
10.10.202265 Mal gelesen
Das Fotografieren von Gebäuden, Baustellen oder Kulturgütern sind nicht verboten, solange das Foto aus dem öffentlichen Raum heraus getätigt wurde.

Häuser, Baustellen oder sonstige Bauwerke können ohne Genehmigung fotografiert werden, solange das Grundstück oder das Gebäude selbst nicht betreten wird und keine Hindernisse überwunden werden müssen.

Aufnahmen von Häusern, Baustellen oder sonstigen Bauwerken dürfen grundsätzlich angefertigt werden, solange die Aufnahme von einem öffentlich zugänglichen Ort, wie beispielsweise einer öffentlichen Straße, ausgemacht wird. Fotos dürfen dann nicht mehr angefertigt werden, wenn zur Herstellung der Aufnahme das Grundstück oder das Gebäude betreten oder weitere Hürden, wie Mauern, überwunden werden müssen.

 

Panoramafreiheit: Fotografien von Häusern, Baustellen etc. anfertigen ohne Erlaubnis.

Fotos von Gebäuden, Häusern usw. dürfen grundsätzlich getätigt werden, solange die Aufnahme von einem allgemein zugänglichen Ort aus angefertigt wurde. Die Aufnahme kann, aufgrund der Panoramafreiheit, auch ohne die Erlaubnis des Eigentümers getätigt werden. Die Grenze der Panoramafreiheit liegt dabei im öffentlichen Raum. Wird für eine Aufnahme, das Grundstück, das Gebäude, die Baustelle etc. betreten, gilt die Panoramafreiheit nicht mehr. In einem solchen Fall bedarf es dann der Zustimmung des Eigentümers beziehungsweise dem Inhaber des Hausrechts. Wird eine Zustimmung vorher nicht eingeholt, könnte hierdurch das Haus- bzw. das Eigentumsrecht verletzt werden.

 

Kein Anspruch auf das Betreten eines Hauses zum Anfertigen von Fotografien über AGB Regelung.

In einem Urteil des BGH (Az. I ZR 193/20) befasste sich das Gericht mit einem Fall, in welchem sich der Kläger in seiner Rolle als Architekt durch eine AGB-Klausel das Recht vorbehalten wollte, nach Beendigung des Vertrages das Bauwerk oder die bauliche Anlage zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen anzufertigen. 

 

In dem Fall schlossen die Parteien am im Juni 2013 einen "Architekten-/Hochbauingenieurvertrag für Gebäude HOAI 2009" für den Umbau des Wohnhauses des Beklagten ab. Auf Grundlage der Ziffer 11.2 des Vertrages verlangte der Kläger im August 2018 Zutritt in das Haus des Beklagten, um fotografische Aufnahmen anzufertigen. Der Zutritt wurde dem Kläger jedoch verweigert. Daraufhin wurde Klage erhoben, da der Kläger der Ansicht gewesen sei, dass jenem ein Anspruch auf die Duldung des begehrten Betretens, um Fotografien anzufertigen, gemäß § 25 Abs. 1 UrhG sowie aus der Klausel der Ziffer 11.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zusteht.

 

Der Kläger hatte mit seinem Verlangen keinen Erfolg. Ein vertraglicher Anspruch, nach der Ziffer 11.2 des zwischen den betroffenen Parteien geschlossenen Vertrages, bestehe für den Kläger nicht. Die Bestimmung innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil der Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Die Klausel stelle eine Regelung dar, die lediglich die Interessen des Verwenders beinhalte und diesem einen Vorteil verschafft, ohne die Belange oder Interessen des Vertragspartners zu beachten. Hinzu komme auch, dass durch diese Klausel dem Vertragspartner kein angemessener Ausgleich zugestanden werde.

 

Überdies konnte der Anspruch auf Duldung nicht über § 25 Abs. 1 UrhG geltend gemacht werden. Der Anspruch aus § 25 Abs. 1 UrhG setze voraus, dass der Kläger der Urheber eines Werkes der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sei. Dies sei bei den vom Kläger vorgenommenen Gestaltungen des Gebäudeinneren nicht anzunehmen. Die, in dem Fall, vorgenommenen Gestaltungen genügen nicht den Anforderungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes.

 

Dürfen Fotos von Häusern, auf denen persönliche Daten erkennbar sind, gemacht und veröffentlicht werden?

Auch kann es dazu kommen, dass bei der Aufnahme eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus persönliche Informationen wie die Adresse des Eigentümers enthalten kann. Mit einem solchen Sachverhalt setzte sich das Landgericht Köln 2010 auseinander (Az. 28 O 578/09). 

 

In dem Fall entschied das Landgericht Köln über die Zulässigkeit der Verwendung eines Fotos, auf dem ein Haus abgebildet war, in dem die Klägerin Miteigentümerin des Hausgrundstücks war. Auf dem Foto war das Haus der Klägerin zu sehen, als auch die Adresse. Dieses Foto wurde in einem Internetangebot der Beklagten hochgeladen, durch welches man spezifisch nach einem Haus durch Eingabe des Straßennamens und der Adresse suchen konnte. Durch die Suche erhielt man dann ein Bild der Gebäudeansicht, das dann über Koordinaten genau aufgefunden werden kann.  Die Klägerin fühlte sich durch die Veröffentlichung, des Bildes und den damit verbundenen persönlichen Daten im Internet in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 

 

Die erhobene Klage wurde letztlich vom Landgericht Köln als unbegründet abgewiesen. Das Urteil wurde vor allem damit begründet, dass die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers beziehungsweise der Bewohner verletzte, wenn der Name der dort ansässigen Bewohner nicht erkennbar sei und die Betrachter des Fotos nicht mehr Informationen erhalte, als diejenigen, die selbst am Wohnhaus vorbeilaufen. In solchen Fällen seien die Informationen auf dem veröffentlichten Foto denen gleichzusetzen, die die Betroffenen selbst am eigenen Haus offenbaren. 

 

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Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung!

 

Quellen

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I ZR 193/20&nr=121879

https://www.malerblatt.de/betrieb-markt/fotorechte-was-darf-was-kann-ich/

https://www.urheberrecht.de/recht-am-bild-der-eigenen-sache/#:~:text=Gemäß § 59 Urheberrechtsgesetz

https://www.architekturfotografie-bach.de/fremde-haeuser-fotografieren/

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/zivilrecht/panoramafreiheit-baustelle-fotografieren-verboten

 

Foto von Ben Allan auf Unsplash