Jetzt Verluste aus Swapgeschäften geltend machen:

Jetzt Verluste aus Swapgeschäften geltend machen:
11.05.2015156 Mal gelesen
Bei 2005 abgeschlossenen Swaps absolute zehnjährige Verjährung beachten!

Swapgeschädigte, die aufgrund der Ende April dieses Jahres ergangenen positiven BGH-Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken und Sparkassen über den anfänglichen negativen Marktwert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Erwägung ziehen, sollten unbedingt die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung im Auge behalten.

"Diese zehnjährige absolute Verjährungsfrist fängt völlig unabhängig von der Kenntnis einzelner Beratungsfehler bereits mit dem Tag der Beratung bzw. des Vertragsabschlusses zu laufen an. Anders als die dreijährige kenntnisabhängige Verjährung beginnt die Frist nicht erst am Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen, sondern schon taggenau mit der Beratung bzw. dem Vertragsabschluss", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. Besonderes Augenmerk ist deshalb auf alle Swapverträge, die im Jahr 2005 abgeschlossen wurden, zu richten.

Wer von seiner Bank oder Sparkasse bei Abschluss eines nicht grundgeschäftsbezogenen, sondern spekulativen Swapgeschäfts nicht über den anfänglichen negativen Marktwert und auch über dessen Höhe aufgeklärt wurde, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anspruch auf Schadensersatz, wenn die beratende Bank oder Sparkasse zugleich auch Vertragspartner des Swapgeschäfts wurde. Insbesondere die Berater aus dem Haus der HypoVereinsbank haben ihren guten und bonitätsstarken Kunden auffallend häufig in den Jahren 2005 bis 2008 die unterschiedlichsten Swapgeschäfte zur Zinsoptimierung empfohlen. Auf derartige Spekulationsgeschäfte, denen kein konnexes Grundgeschäfte gegenüber steht, ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs direkt anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung der Kanzlei Dr. Greger bestätigt, wonach sich die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert aus dem schwerwiegenden Interessenskonflikt ergibt, dem die beratende Bank gegenüber ihren Kunden als Swapvertragspartner und damit Wettgegner unterliegt.

Um die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung zu unterbrechen, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Greger in Eilfällen umgehend die Einreichung der Klage. Außergerichtliche Anspruchsschreiben können die Verjährung nicht unterbrechen. Für die Überprüfung der Frage, ob und inwieweit Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank oder Sparkasse im Zusammenhang mit der Empfehlung und dem Abschluss von Swapverträgen möglich ist, steht die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft "Deutschlands Top-Anwälte" 2013 als "Top-Wirtschaftskanzlei" in der Rubrik "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und bereits zahlreiche Swapgeschädigte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erfolgreich bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützen konnte, bundesweit gerne zur Verfügung.