Unfallflucht, was nun?

Strafrecht und Justizvollzug
07.07.20101451 Mal gelesen
Unfallflucht und seine Folgen

Was steht unter Strafe? Der Straftatbestand der
Unfallflucht hat das Ziel der Feststellung und
Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der
anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten.
Hier dreht sich alles um die Nichteinhaltung
der Wartepfl icht. Allgemein bekannt ist,
dass man am Unfallort eine angemessene Zeit
warten muss, um Feststellungen eines eventuell
erst später am Unfallort eintreffenden Geschädigten
zu ermöglichen. Ein Zettel an der
Windschutzscheibe reicht nicht. Wie lange muss
man nun warten? Der Unfallbeteiligte braucht
grundsätzlich nur so lange zu warten, wie mit
dem alsbaldigen Eintreffen feststellungsbereiter
Personen an der Unfallstelle zu rechnen ist. Teilweise
wird in der Rechtsprechung eine Wartepfl
icht verneint, wenn der Unfallbeteiligte sich
über Art und Umfang des Schadens vergewissert
hat und nach den Umständen das Auftauchen
feststellungsbereiter Personen nicht zu erwarten
ist. Danach ist aber der Gang zur Polizei
Pfl icht.
Verlangt der Unfallbeteiligte die Aufnahme des
Unfalls durch die Polizei, obwohl die erforderlichen
Feststellungen schon getroffen wurde
(z. B. wurden schon Personalien ausgetauscht),
muss der Unfallbeteiligte dem Wunsch auf Hinzuziehung
der Polizei trotzdem Folge leisten.
Das gilt sogar dann, wenn dadurch eine andere
Straftat des Unfallbeteiligten aufgedeckt werden
würde. Der Unfallbeteiligte darf sich also nach
Feststellung seiner Personalien nicht einfach entfernen,
um einer Blutprobe zu entgehen.
Heilung der Verletzung der Wartepfl icht durch
nachträgliche Feststellung? Der Unfallbeteiligte
wird grundsätzlich nicht straffrei, wenn er nachträglich
unverzügliche Feststellungen ermöglicht,
also erst nach Hause fährt und dann zur Polizei.
Für die Verteidigung ist jedoch wichtig, dass der
Verkehrsanwalt an dieser Stelle auf das Absehen
von der Strafe oder auf Strafmilderung hinwirken
muss.
Entzug der Fahrerlaubnis? Wer sich unerlaubt
vom Unfallort entfernt, ist in der Regel ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er
weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein
Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt
worden oder an fremden Sache bedeutender
Schaden entstanden ist. Gerade für Berufsfahrer
ist der Entzug der Fahrerlaubnis mehr gefürchtet
als die eigentliche Strafe. Hier ist der Vertei diger
mehr denn je gefragt. Bisher bestand die Ansicht,
dass bei Bagatellschäden eine Wartepfl icht
entfällt. Die Grenze liegt heute bei ca. 50 €.
Wichtig für die Verteidigung ist jedoch, dass bei
nur geringen Schäden Zweifel am Vorsatz bestehen
können, sprich: Hier sollte vorgetragen
werden, dass der Schaden gar nicht erkennbar,
somit auch bemerkbar war.
Ein bedeutender Schaden, der den Entzug der
Fahrerlaubnis praktisch "zur Pfl icht" macht, liegt
heute bei ca. 1.400 €. Ist der Schaden dennoch
höher, hat sich in meiner Praxis der Hinweis auf
die allgemeine Preissteigerung gewährt, da die
Rechtsprechung zur Schadenshöhe teilweise
noch aus DM-Zeiten stammt.
Was gehört zum Fremdschaden? Hier wird es
unübersichtlich. Von Belang sind grundsätzlich
alle Schäden, also nicht nur die am Kfz des anderen
Unfallbeteiligten, sondern auch die an
Straßenschildern, Laternen usw. Der Schaden
an mehreren Sachen wird zusammengezählt.
Der Schaden am Fahrzeug des fl üchtenden Täters
wird nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt
allerdings, wenn das Täterfahrzeug geleast
ist. Hier ist entscheidend, wer nach dem
Leasingvertrag das Risiko der Schädigung des
Pkw trägt.
Bei der Schadenhöhe punkten: Die Frage der
Schadenshöhe entscheidet über das Schicksal
der Fahrerlaubnis. Hier muss der Verteidiger tätig
werden. So kann es z.B. für den Mandanten
günstig sein, wenn die den Unfall aufnehmenden
Polizisten den Schaden zunächst niedriger
geschätzt haben, als er später durch einen Sachverständigen
geschätzt oder festgestellt worden
ist. Dann kann nämlich wie folgt argumentiert
werden: Wenn sich schon die erfahrenen Polizisten
bei der Feststellung der Schadenshöhe
verschätzen, wird der unerfahrene Mandant die
tatsächliche Schadenshöhe kaum zutreffend beurteilen
können. Auch wird der Mandant kaum
richtig beurteilen können, ob "Abzüge neu für
alt" zu machen sind und ob es sich ggf. um
einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, so
dass es nicht auf die Reparaturkosten, sondern
auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des
Restwertes ankommt.
Nichteignung des Flüchtenden. Grundsätzlich
ist bei Unfallfl ucht von einer Nichteignung des
Kraftfahrers auszugehen, daher auch der Entzug
der Fahrerlaubnis. Anderes als bei Alkoholstraftaten
muss es aber nicht zwingend zu
einer Entziehung kommen. Hiergegen kann
sprechen, wenn sich der Fahrer kurzfristig nach
der Tat gemeldet oder sich freiwillig zur Polizei
begeben hat. Dies insbesondere dann, wenn
sich die Beweissituation für den Geschädigten
dadurch bedeutend gebessert hat, weil vorher
keine Zeugen vorhanden waren. Maßgeblich
kann auch der Umstand sein, dass der Schaden
bereits von der Versicherung reguliert wurde.
Wie verhalten Sie sich von Anfang an richtig?
Bereits beim Erhalt des Anhörungsbogens sollten
Sie sich in die Hände eines spezialisierten
Anwaltes begeben. Oft fühlt man sich unter
Druck gesetzt, weil die Polizei dem Beschuldigten
eine Frist von einer Woche zum Ausfüllen
des Anhörungsbogens gibt. Denken Sie aber
daran, dass bereits beim Ausfüllen die schwersten
Fehler gemacht werden, die oft später nicht
mehr korrigiert werden können. Ich rate grundsätzlich,
zunächst gar keine Angaben zur Tat zu
machen. Vielmehr warte ich die Ermittlungsakte
ab und bespreche dann die weitere Vorgehensweise
mit dem Mandanten.

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