Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze: Regelfall trotz Voreintragungen

Strafrecht und Justizvollzug
30.08.20062222 Mal gelesen

Geht es um die Verurteilung eines bereits einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilten Kraftfahrers wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze (§ 24 a Abs. 1 StVG), darf nur dann ein erhöhter Regelsatz (Nr. 241 BKatV) verhängt werden, wenn die Rechtskraft der früheren Straftat nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. 

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens sind noch nicht tilgungsreife Eintragungen im Verkehrszentralregister wegen Verkehrsstraftaten nämlich gemäß § 29 Abs. 8 StVG nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr berücksichtigungsfähig. Wenn ein einschlägig vorbestrafter alkoholisierter Autofahrer mit einer AAK zwischen 0,25 mg/l und 0,55 mg/l oder einer BAK zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille eine öffentliche Straße befährt, kann gegen ihn somit nur eine Geldbuße von 250 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot (Nr. 241 BKatV), nicht aber eine Geldbuße von 500 EUR und ein Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt werden, sofern Entscheidungen wegen früherer Trunkenheitsfahrten länger als fünf Jahre zurückliegen. Zwar unterliegt die Eintragung einer strafbaren Trunkenheitsfahrt grundsätzlich einer zehnjährigen Tilgungsfrist, doch kommt eine Verwertung nach mehr als fünf Jahren nicht mehr für ein Verfahren in Betracht, bei dem es lediglich um die Anordnung eines Fahrverbotes geht. Dies folgt aus § 29 Abs. 8 S. 2 StVG (Berücksichtigung nur in Verfahren, welche die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben). Die Verteidigung muss neben diesem Verwertungsverbot auch den Entfall der damit verbundenen Tilgungshemmung bezüglich einer etwaig nachfolgenden Trunkenheits-Bußgeldentscheidung im Blick haben. Liegt also etwa wegen eines weiteren Verstoßes gegen die 0,5-Promille Grenze der Eintrag einer Entscheidung vor, die länger als zwei Jahre zurückliegt, darf auch diese keine Berücksichtigung bei der Anwendung der Buße finden.  

 

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf ist regional und überregional als Verteidiger ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.