Nötigung im Straßenverkehr

Strafrecht und Justizvollzug
13.01.20102236 Mal gelesen

Wenn Sie sich häufig mit dem Auto auf Deutschlands Straßen bewegen, so kann leicht einmal wegen Sie wegen Nötigung im Straßenverkehr ermittelt werden. Die Strafanzeige wird oft durch andere Verkehrsteilnehmer erstattet, mit denen es zu einem Konflikt auf der Straße gekommen ist.

 

Doch wann begehen Sie eine Nötigung und wie sollten Sie sich im Falle eines Ermittlungsverfahrens verhalten?

 

Nach dem Gesetzteswortlaut (§ 240 StGB) begehen Sie eine Nötigung, wenn Sie einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung drängen. Rechtswidrig ist die Nötigung nur, wenn die Zweck-Mittel-Relation als verwerflich anzusehen ist. Verwerflichkeit liegt dabei vor, wenn ein Verhalten sittlich zu missbilligen ist.

 

Typische Situationen, die zu einem Ermittlungsverfahren wegen Nötigung führen können sind folgende:

- Drängeln

- Verhindern des Überholens

- Permanentes Linksfahren

- Ausbremsen eines anderen Fahrzeugs

- Ständiger Einsatz von Lichthupe oder Hupe

 

Im Falle einer Verteilung wegen Nötigung drohen Ihnen neben der Strafe fünf Punkte in Flensburg und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Sollte gegen Sie wegen Nötigung im Straßenverkehr ermittelt werden, so sollten Sie schnell einen Anwalt einschalten. Gehen Sie nicht zu einer Vernehmung bei der Polizei und machen Sie keine schriftlichen Angaben zur Sache. Sie wissen zu diesem Zeitpunkt nicht, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Beweismittel es gibt. Lassen Sie daher zunächst einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und besprechen Sie dann das weitere Vorgehen. Häufig lässt sich mit anwaltlicher Hilfe eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls verhindern.

 

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: (040) 35709790

Mail: kanzlei@alexandra-braun.de