Wenn Sie wegen einer nicht schwerwiegenden Tat wie Diebstahl, Beleidigung etc. verurteilt werden (und nicht zahlreiche Vorstrafen haben), dann ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe sehr wahrscheinlich. Dabei wird dann nicht ein bestimmter Geldbetrag (z.B. 5000,00 Euro) ausgesprochen, sondern Sie werden zur Zahlung einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen in einer bestimmten Höhe verurteilt.
Die Anzahl der Tagessätze darf nach dem Gesetz zwischen 5 und 360 Tagessätzen liegen. In der Praxis üblich sind jedoch bestimmte Tagessätze, wie z.B. 30 Tagessätze (entsprechend einem Nettoeinkommen), 60 oder 90 Tagessätze. Andere Tagessätze habe ich in meiner anwaltlichen Tätigkeit bisher selten erlebt. Gelegentlich werden bei fahrlässigen Köperverletzungen auch einmal 10 oder 20 Tagessätze verhängt, selten einmal bei schwereren Straftaten 120 Tagessätze.
Für den Verurteilten besonders interessant ist die Höhe des jeweiligen Tagessatzes. Bei der Berechnung ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten abzustellen. Die Mindesthöhe eines Tagessatzes beträgt 1 Euro. Grundsätzlich errechnet sich die Tagessatzhöhe aus Ihrem Nettoeinkommen, welches durch 30 geteilt wird. Eventuelle Schulden werden bei der Berechnung der Tagessatzhöhe außer Acht gelassen, anders verhält es sich bei Unterhaltsverpflichtungen.
Sollten Sie keine Angaben zu Ihrem Einkommen machen, so kann das Gericht das Einkommen schätzen. Oft ist das Ergebnis einer solchen Schätzung für den Verurteilten günstiger, als wenn das tatsächliche Einkommen angeben worden wäre. Sie sollten sich mit Ihrem Anwalt darüber beraten, ob Sie Angaben zu Ihrem Einkommen machen oder nicht.
Anders verhält es sich meiner Erfahrung nach mit der Tagessatzhöhe bei Strafbefehlen. Dort ist die ausgesprochene Höhe des Tagessatzes oft zu hoch angesetzt. Es empfiehlt sich dann, gegen den StrafbefehlEinspruch einzulegen und diesen auf die Höhe der Tagessätze zu beschränken. Sie sollten, wenn Ihnen die Tagessatzhöhe zu hoch vorkommt, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen und diesen den Strafbefehl überprüfen lassen.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
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