Darf die Polizei nach einem Unfall das Handy beschlagnahmen?

Strafrecht und Justizvollzug
18.02.20142840 Mal gelesen
Schnell während der Fahrt noch eine SMS tippen oder einen Anruf tätigen gehört für viele Autofahrer trotz Verbots zur Normalität. Nicht wenige Unfälle sind mittlerweile auf die unbefugte Nutzung des Handys am Steuer zurückzuführen. Die Polizei NRW stellt aus diesem Grund seit Kurzem, zur Sachverhaltsaufklärung nach Verkehrsunfällen, das Handy der Autofahrer sicher. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erläutert, ob diese Maßnahme der Polizei rechtens ist

Beschlagnahme von Gegenständen ist bei Verdacht auf eine Straftat grundsätzlich zulässig

Grundsätzlich dürfen Gegenstände im Rahmen der Strafverfolgung beschlagnahmt werden. Eine Straftat liegt bei einem Autounfall regelmäßig vor, insbesondere, wenn bei dem Unfall Personen zu Schaden gekommen sind. Somit kann in diesen Fällen eine gesetzliche Rechtfertigung für die Beschlagnahme bestehen.

Allerdings gelten bei der Beschlagnahme eines Handys grundsätzlich strenge Voraussetzungen, da die Auswertung der gespeicherten Daten das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses berühren. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits über die Voraussetzungen für die Beschlagnahme von Handys im Rahmen von Hausdurchsuchen entschieden (Beschluss vom 04. 02.2005, Az. BvR 308/04). Demnach soll die Beschlagnahme von Handys auf Ermittlungsverfahren beschränkt werden, die sich auf Straftaten von erheblicher Bedeutung richten. Die Beschlagnahme bedarf auch immer eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzug durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei, ersetzt werden kann.

Durch diese Entscheidung wird deutlich, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme eines Handys eher streng sind. Es sprechen keine Gründe dafür diese Voraussetzungen nicht auch auf die Beschlagnahme des Handys nach einem Unfall anzuwenden. Im Gegenteil. Der Gedanke, der hier eine Rolle spielt ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere bei Grundrechtseingriffen immer gewahrt werden muss.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass stets die Maßnahme ergriffen werden muss, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt. Zudem muss die Schwere des Eingriffs stets mit der Schwere der Straftat abgewogen werden. Nach einem Unfall wäre es durchaus denkbar anstelle der Beschlagnahme des Handys bei der Telefongesellschaft anzufragen, ob zum Unfallzeitpunkt eine Verbindung hergestellt oder eine SMS versandt wurde.

Fazit: Die Polizei darf nicht einfach nach einem Unfall das Mobiltelefon beschlagnahmen. Die Beschlagnahme des Handys darf, wenn überhaupt, nur unter engen Voraussetzungen erfolgen und keineswegs als pauschale Maßnahme durchgeführt werden.