Dichtes Auffahren kann Nötigung darstellen – Es drohen Haftstrafen.

Strafrecht und Justizvollzug
11.11.20131554 Mal gelesen
Auch im Straßenverkehr ist der allgemeine Straftatbestand der Nötigung § 240 StGB anwendbar. Das gilt aber nicht nur für den Drängler, sondern kann auch für den Genötigten bei Abwehrmaßnahmen gelten.

Der Tatbestand der Nötigung lautet:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2.eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Relevant sind hier die Absätze 1 und 2. Wer drängelt, insbesondere flankiert mit Lichthupe oder Hupe, droht dem anderen Verkehrsteilnehmer auf ihn aufzufahren. Um dies zu verhindern, muß der Bedrängte entweder die Bahn freimachen oder selbst schneller fahren und ist ggf. somit zu dieser Handlung genötigt worden. Das gleiche gilt, wenn rechts überholt und ausgebremst wird oder der Überholte abbremsen muß, weil er vorsätzlich geschnitten wurde.

Bei reinem Dichtauffahren kann die Nötigung oft nicht beweisen werden, dann liegt lediglich eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor. Der bloße Einsatz der Lichthupe kann lediglich eine Belästigung darstellen. Der Abstand zwischen den Autos muß so groß sein, daß auch bei plötzlichem Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs keine Unfallgefahr besteht.

Es ist von einem Autofahrer zu verlangen, daß er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden reagiert, um den vorgeschriebenen Sicherheitsabstands wieder herzustellen. Schnell fahrende Fahrzeuge müssen dagegen innerhalb von 140 Metern den Sicherheitsabstand wiederherstellen.

Ein Autofahrer aus Siegen war auf der A 1 bei Dortmund mit Tempo 131 km/h auf einer Strecke von 123 Metern mit nur 26 Metern Abstand hinter dem Vordermann gefahren.

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 9. Juli 2013, Az. 1 RBs 78/13, ausgesprochen: "Ein bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung - i.S. eines "nicht nur vorübergehenden Verstoßes" - ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140m betragen hat."

Der Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 180 EUR verurteilt. Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie auch der Obergerichte erforderlich, daß die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend sei.

Bei der Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, stand für das Gericht die zeitliche Komponente im Vordergrund. Eine Abstandsunterschreitung für die Dauer von mehr als 3 Sekunden sei kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr, wenn kurz zuvor erfolgte abstandsverkürzende, vom Betroffenen nicht zu vertretende Ereignisse wie vorliegend ausgeschlossen werden könnten, auf die der Betroffene noch keine Möglichkeit hatte, zu reagieren (z.B. Abbremsen des vorausfahrendes Fahrzeugs, abstandsverkürzender Fahrspurwechsel eines Dritten).

Auch unter angemessener Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei aber von jedem Betroffenen noch innerhalb einer Dauer der Abstandsunterschreitung von drei Sekunden ohne Dritteinwirkung einerseits das Bewußtsein zu verlangen, daß er handeln und den Sicherheitsabstand vergrößern müsse, sowie andererseits auch die Umsetzung dieser Maßnahmen.

Um allerdings besonders schnell fahrende Fahrzeugführer nicht zu privilegieren, hält das Gericht auch eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von 140 Metern unter den genannten Voraussetzungen (Ausschluss eines abstandsverkürzenden Ereignisses, auf das der Betroffene noch nicht reagieren konnte) für nicht nur vorübergehend.

Das beruhe auf der Erwägung, daß derjenige, der die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h deutlich überschreite und damit die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs deutlich erhöhe, wegen der erhöhten durch ihn begründeten Gefahr bei einer Abstandsunterschreitung auch schneller wieder den erforderlichen Mindestabstand herstellen müsse. Eine solche auch haftungsrechtlich relevante Überschreitung der Richtgeschwindigkeit werde jedenfalls ab einer Geschwindigkeit von 160 km/h angenommen.

Wer sich allerdings, z.B. durch starkes Abbremsen, gegen den Drängler wehrt, kann sich selbst der Nötigung strafbar machen. Der Drängler wird im Falle seines Auffahrens dann aber schwer widerlegen können, daß der Vordermann nicht verkehrsbedingt bremsen mußte.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de