Das neue AWG: Allen Unternehmen droht künftig Strafbarkeit bei der ungenehmigten Ausfuhr von Dual-Use-Gütern

Strafrecht und Justizvollzug
07.11.2013794 Mal gelesen
Zum 1. September 2013 ist das Außenwirtschaftsrecht grundlegend geändert worden. Wesentliche Neuerungen sind im Rahmen der Strafvorschriften erfolgt. Zwar sind Fahrlässigkeitstaten weitestgehend zu Ordnungswidrigkeiten abgemildert worden. Im Gegenzug ist jedoch der Anwendungsbereich für vorsätzliche Straftaten stark erhöht worden. Davon betroffen sind insbesondere nun alle Unternehmen, die Waren ausführen, die nach abstrakter Bewertung sowohl zu friedlichen als auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können (sog. Dual-Use-Güter).

Der Bundestag hat am 31. Januar 2013 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts angenommen. Der Bundesrat hat keine Einwände erhoben. Damit erfährt das Außenwirtschaftsrecht, bestehend aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und der Ausfuhrliste zum 1. September 2013 ganz wesentliche Änderungen, auch und besonders in den strafrechtlichen Vorschriften.

Lieferungen von Waffen, Munition und Rüstungsgütern in Embargoländer (z.B. Syrien) sind nach wie vor verboten. Es droht je Tat eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe. Mit gleicher Strafandrohung sind aber nun auch Handels- oder Vermittlungsgeschäfte sowie die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung solcher Güter belegt. Die Regierung begründet dies mit dem vergleichbaren Unrechtsgehalt, der solchen Handlungen innewohne.

Zudem enthalten viele Rechtsakte der Europäischen Union direkte Verbote oder zumindest Genehmigungsvorbehalte. So erlies die EU z.B. in Auswirkung des Anschlags am 11. September 2001 in den USA eine entsprechende Verordnung, die dem Zweck der Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus dient. Zuwendungen in Form von Geldern oder sonstigen Vermögenswerten, wirtschaftlichen Ressourcen oder (Finanz-)Dienstleistungen an bestimmte - unter Terrorismusverdacht stehende Personen -  sind verboten. Das Vermögen von auf sog. Sanktionslisten geführter Personen ist einzufrieren. Gleiches gilt für Personen, die zum Al-Qaida-Netzwerk gezählt werden. Der Gesetzgeber fordert für die Geltung der Verordnung bzw. deren Änderungen nicht mehr, dass die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt ist, sondern lässt die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union ausreichen. Als Folge daraus wird die Tat aber nicht weiter verfolgt, wenn sie sich innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntmachung der Verordnung/ Änderung ereignet und der Unternehmer vom Inhalt keine Kenntnis hatte.

Dennoch hat sich jeder Unternehmer nun über die europäischen Quellen umgehend zu unterrichten und regelmäßig ein "Terrorlisten-Screening" durchzuführen. Denn alle Vertragspartner und auch alle Angestellte sind entsprechend abzugleichen. Das "normale" Gehalt darf an Personen auf der Sanktionsliste nicht gezahlt werden. Geschäftsbeziehungen sind sofort einzustellen. Diese Arbeit ist nicht zu unterschätzen, wurde doch allein die Sanktionsliste über Personen mit Verbindungen zum Al-Qaida-Netzwerk allein bis in diesem Jahr insgesamt 16 Mal geändert. Verstöße gegen diese unmittelbar geltenden Verordnungen bestraft der Gesetzgeber (nur  noch) mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten je Tat.

Die wesentliche Veränderung vollzieht sich aber bei den sog. Dual-Use-Gütern. Dies sind Waren/ Güter, die nach abstrakter Bewertung sowohl für friedliche als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können. Diese Güter waren bislang in der sog. Dual-Use-Verordnung der EU und der deutschen Ausfuhrliste (mit Ergänzungen) aufgezählt. Der Umfang der dort genannten Güter ist enorm. Verstöße gegen die ungenehmigte Ausfuhr behandelte das Gesetz bislang überwiegend als Ordnungswidrigkeit, bezogen auf ganz konkrete Güter als Straftat. Dies ändert der Gesetzgeber grundlegend. Nunmehr ist jegliche ungenehmigte Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten je Tat bedroht. Die Gefahren der ungenehmigten Ausfuhr sind nicht zu unterschätzen. Das für die Prüfung der Ausfuhrvorgänge zuständige Hauptzollamt stellt regelmäßig Verstöße fest, da die Unternehmen die vielfältig existierenden sog. Allgemeinen Genehmigungen falsch anwenden. Beispielsweise sind Ausfuhren von Dual-Use-Gütern in fast alle Länder bis zu einem Warenwert in Höhe von € 5.000,00 ohne weiteres erlaubt. Die Nebenbestimmungen zu den Allgemeinen Genehmigungen schränken dies jedoch zahlreich wieder ein. Ebenso dürfen größere Aufträge mit einem Wert über € 5.000,00 nicht auf Einzelaufträge unter € 5.000,00 gesplitet werden. Ob dies erfolgt ist, kann für den Unternehmer schwer zu erkennen sein, besonders bei Kettenaufträgen seines Vertragspartners. Dies schützt den Unternehmer aber nicht vor Prüfungspflichten und bei Nichteinhaltung dieser Pflichten vor einem entsprechenden Strafverfahren. 

Neu hinzugekommen ist zudem die Möglichkeit des Unternehmers zu einer - der Abgabenordnung angelehnten - Selbstanzeige bei fahrlässigen Verstößen. Wurde der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt, der zuständigen Behörde angezeigt und kann der Unternehmer den Nachweis für Maßnahmen zur künftigen Verhinderung solcher Verstöße erbringen, wird die Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Die Anzeige muss aber freiwillig erfolgt sein, d.h. ohne Einfluss eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens.

Letztendlich wurde die Ausfuhrliste wesentlich geändert. Der ehemalige Abschnitt, in dem die Dual-Use-Güter in Abgleich und in Ergänzung der Dual-Use-Verordnung aufgeführt waren, wurde gestrichen. Die auf europäischer Ebene festgelegten Dual-Use-Güter werden von nun an auch nur noch dort gelistet. Die zusätzlichen nationalen Dual-Use-Güter mit den sog. 900er Kennungen werden in einem eigenen Abschnitt aufgeführt.