Rechtswörterbuch

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Screening

 Normen 

§§ 4 - 14 UVPG

 Information 

Fallbezogene Prüfung der UVP-Pflichtigkeit (Der Begriff "Screening" ist abgeleitet aus der englischen Sprache und bedeutet Vorführung oder Überprüfung)

Im Bauplanungsrecht ist damit die summarische Einzelfallprüfung gemeint, wonach ermittelt wird, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hat und damit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG zu unterziehen ist. Die verfahrensführende Behörde prüft hierbei anhand der vom Vorhabenträger und von den beteiligten, durch die Planung betroffenen Fachbehörden zur Verfügung gestellten Informationen die Umwelterheblichkeit des Vorhabens.

Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht.

Mit den zum 29.07.2017 in Kraft getretenen Änderungen ist gemäß § 5 UVPG das Ergebnis der Vorprüfung nicht nur dann aktiv bekannt zu geben, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, sondern auch, wenn diese durchgeführt wird. Dabei gibt die Behörde die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an.

Die die Durchführung der Vorprüfung und deren Ergebnis sind zu dokumentieren. Bedeutung kommt dieser Dokumentationspflicht vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung nach § 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu. Gemäß dem neuen § 5 Abs. 2 S. 2 UVPG ist die Vorprüfentscheidung zu begründen. Die Sätze 2 und 3 bestimmen die hierfür geltenden inhaltlichen Anforderungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der geänderten UVP-Richtlinie. Neu ist, dass die wesentlichen Gründe der Öffentlichkeit stets zusammen mit dem Ergebnis der Vorprüfung bekannt zu geben sind. Im Falle einer UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung nach Satz 4 mit der Bekanntmachung nach § 19 UVPG verbunden werden.

 Siehe auch 

Scoping

Umweltverträglichkeitsprüfung