Vermummungsverbot im Straßenverkehr? Für Fahrer nur die Pappnase? Oder auf welcher Grundlage kann eine Maskierung im Fasching 10 Euro (oder noch viel mehr) kosten?

Strafrecht und Justizvollzug
01.02.20084024 Mal gelesen

Der Fahrer hat dafür zu sorgen, dass seine Sicht nicht behindert ist.

Nach Ansicht vieler Experten, ist dies bei den gängigen Masken (von Bankräuber bis Affenkostüm) gegeben. Damit liegt ein Verstoß gegen die StVO § 23 Abs. 1 (sonstige Pflichten des Fahrzeugführers) vor. Das Bußgeld hierfür beträgt 10 Euro. Gleiches gilt, wenn das räumliche Sehen z.B. durch eine für das Piratenkostüm unabdingbare Augenklappe beeinträchtigt ist. Bunte Kontaktlinsen werden in einigen Medienberichten ebenfalls als sichtbehindert klassifiziert.
Auch, wenn durch ein Kostüm (Mumie? Gefesselter Häftling? Meerjungfrau?) die Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, kann das Bußgeld anfallen.

Kommt es zum Unfall, so besteht die Gefahr, dass dem kostümierten Fahrer eine Teilschuld zugewiesen wird. Unter Umständen verliert er sogar den Schutz seiner Kaskoversicherung, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass sein Kostüm Bewegungsfreiheit, Sicht oder Gehör getrübt hat.

Mehrere Zeitungsartikel weisen darauf hin, dass außerhalb der Faschingszeit eine Maskierung stets das Bußgeld nach sich zöge: weil sie einen Verstoß gegen das Vermummungsgebot darstelle. Dies lässt sich juristisch schwer nachvollziehen:

In Deutschland ist das Vermummungsgebot im § 17a II Versammlungsgesetz geregelt und wird in § 27 Absatz 2 bzw. in § 29 (2) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. Das Vermummungsverbot wurde in Deutschland am 28. Juni 1985 unter Helmut Kohl im Bundestag beschlossen. Es bezieht sich jedoch auf "öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin". Es geht also in erster Linie um die Teilnehmer von Demonstrationen. Verboten ist dann die Teilnahme "an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen und bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. Ausdrücklich heißt es im Text weiter: "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt". Entsprechend ist dieses Gesetz nicht auf PKW-Fahren im Allgemeinen oder das Anhalten bei einer Polizeikontrolle anzuwenden, - es sei denn man führe gerade zu so einer Versammlung und dies wäre nachweisbar.

Ein Vermummungsverbot besteht auch in Österreich und in einigen Kantonen der Schweiz.

Hintergrund der Meldungen in den Medien ist jedoch die Warnung, dass eine Maskierung nicht genutzt werden sollte, um auf einem Blitzerphoto der Identifizierung zu entgehen.

Diesem Hinweis kann sich der Fachanwalt für Verkehrsrecht nur anschließen. Das Fahrzeug und sein Halter werden über das Kennzeichen ermittelt. Distanziert sich der Fahrzeughalter vom Tatvorwurf, kann er mit der Auflage ein Fahrtenbuch zu führen belegt werden. Zeigt das Fahndungsphoto einen maskierten Fahrer, der außerhalb der 5. Jahreszeit maskiert unterwegs ist, dürfte dies ohne die Nennung von plausiblen Gründen - die wieder nur unter Nennung des Fahrers möglich sein dürfte- auf wenig Wohlwollen von Seiten des Richters stoßen. Also macht es in der Tat wenig Sinn, sich bewusst zu maskieren, um nicht identifiziert werden zu können.


Der Autor ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig.