Verhalten bei Duchsuchung und Beschlagnahme

Verhalten bei Duchsuchung und Beschlagnahme
07.05.2013569 Mal gelesen
Was ist zu tun bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme?

Kurzer Überblick:

  1. Durchsuchungsbeschluss durchlesen (Hieraus ergibt sich vor allem nach was gesucht werden soll und ggf. welche Räume überhaupt von der Polizei betreten werden dürfen)
  2. Zeugen beiziehen (Soweit möglich einen Freund, Rechtsanwalt oder Nachbarn herbeirufen, der als sog. Durchsungszeuge fungiert, um einen neutralen Zeugen zu haben)
  3. Keinerlei Aussagen machen(auch keinen Smalltalk mit den Beamten, auf keine Fragen den Sachverhalt betreffend antworten)
  4. Freundlich bleiben (Aggressionen gegenüber der Polizei vermeiden)
  5. Beschlagnahmte Dokumente kopieren und ggf. der Beschlagnahme widersprechen
  6. Anwalt kontaktierenNeben der Verhaftung gehören Wohnungsdurchsuchungen (und Körper) sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sicherlich zu den unangenehmsten Maßnahmen innerhalb eines Strafermittlungsverfahrens zumal die Polizei meist völlig unerwartet (früh morgens) vor der Tür stehen. Angesichts dieser Situation besteht verständlicher Weise große Unsicherheit, wie man sich hierbei verhalten soll und was zu tun ist: 
    Die Durchsuchung

    Wann darf durchsucht werden:

    Die Durchsuchung von Haus und Wohnung darf grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses und nur dann erfolgen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine Straftat begangen worden ist und dass der Betroffene als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Vage Hinweise genügen allerdings nicht. Der einfache Verdacht muss durch Tatsachen konkretisiert sein.

    Noch enger sind die Grenzen, wenn bei völlig Unbeteiligten durchsucht werden soll, also bei Personen die gerade nicht als Täter oder Beteiligte einer Straftat in Betracht kommen. Hier sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

    Nur in ganz engen Grenzen darf eine Durchsuchung durch die Polizei und Staatsanwaltschaft ohne richterlichen Beschluss erfolgen. Dies namentlich dann, wenn Gefahr im Verzug ist. Das ist dann der Fall, wenn der Durchsuchungszweck durch die Verzögerung, welche die Anrufung des Richters mit sich bringen würde, gefährdet wäre.

    Was tun bei einer Durchsuchung?

    Wie oben gezeigt darf eine Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich nur aufgrund eiens richterlichen Beschlusses erfolgen, man sich immer zunächst den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen und diesen sorgfältig lesen sollte. In dem Beschluss steht nicht nur was dem Beschuldigten zur Last gelegt wird bzw was Gegenstand des Verfahrens ist, sondern auch der Zweck der Durchsuchung, sowie die Bezeichnung der Räumlichkeiten, welche überhaupt betreten werden dürfen. Der Beschluss darf darüber hinaus nicht älter als 6 Monate sein. Ist dies nicht der Fall oder kann die Polizei keinen Durchsuchnungsbeschluss vorweisen (ohne dass Gefahr in Verzug läge), müssen Sie niemanden in Ihre Wohn-, oder Geschäftsräume lassen.

    Beiziehung von Zeuge

    Das Gesetz gestattet die Beiziehung unabhängiger Zeugen, es sei denn, dass diese Beiziehung nicht rechtzeitig erfolgen kann und somit die Durchsuchung verzögert, oder gefährdet würde. Es ist aber auch möglich auf diese Beiziehung zu verzichten.

    Keine Mitwirkungspflicht - Kooperation aber grds. ratsam

    Außer die Durchsuchung zu dulden ist man zu keinerlei Mitwirkung verpflichtet! Insbesondere muss man nicht mitteilen, wo sich Beweismittel befinden. Dennoch wird es regelmäßig sinnvoller sein, sich kooperativ zu verhalten und nicht übereilt zu versuchen, Beweismittel zu vernichten (Dies kann schnell zur Annahme einer Verdunklungsgefahr und damit zu einem Haftbefehl führen), sowie die im Durchsuchungsbeschluss genannten Beweismittel selbstständig herauszugeben um sich den anschließenden Ärger "verwüsteter" Räumlichkeiten zu ersparen und die Dauer der Maßnahme erheblich zu verkürzen bzw. um zu vermeiden, dass auch intime Bereiche (wie z.B. das Schlafzimmer) betreten und durchsucht werden. Aber nochmal: Verpflcihtet ist man hierzu nicht! Wenn man tatsächlich ein Auffinden belastnder Beweismittel fürchtet, kann man sich also auch gänzlich passiv verhalten. Nur die Polizisten an der Durchsuchung hinder dürfen Sie nicht, da dies sonst eine Straftat wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bedeuten würde.

    keine Angaben zur Sache

    Am aller Wichtigsten ist es, dass keinerlei Aussagen von Ihnen oder auch Dritten (z.B. Familienangehörige oder Mitarbeiter) vor, während oder nach der Durchsucung gemacht werden und nicht bevor Sie Rücksprache mit einem Anwalt gehalten ahben.

    Im Rahmen von Durchsuchungen werden von den Polizisten gerne auch sog. "informellen Befragungen" durchgeführt (zB im Rahmen vermeintlich belnagloser Unterhaltung), um weitere Informationen zu erlangen, die später gerichtsverwertbar sind.

    Beiziehung eines Rechtsanwalts

    Sie sind berechtigt zu jedem Zeitpunkt einen Anwalt zu kontaktieren und sollten von diesem recht auch dringend Gebrauch machen. Zwar wird der Anwalt in aller Regel die bereits begonnene Durchsuchung nicht stoppen können,  kann Ihnen aber selbst dann eine gewisse Sicherheit und Ratschläge in dieser Situation geben. Sollte der Anwalt es für geboten erachten, selbst vorbeizuschauen, können Sie die Beamten bitten, die Durchsuchung bis zu seinem Eintreffen zu unterbrechen; einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht.

    Die Beschlagnahme

    Widerspruch gegen die Beschlagnahme

    Sofern im Rahmen der Durchsuchung Gegenstände beschlagnahmt werden, sollten Sie dieser Beschlagnahme widersprechen und sicherstellen, dass Ihr Widerspruch in dem Beschlagnameprotokoll aufgeführt wird, weil dann die Beschlagnahme im Nachhinein von einem Richter bestätigt werden muss und damit nochmals auf die Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann.

    Durchsicht von Dokumenten und Papieren

    Die Durchsicht von Papieren und Dokumenten ist grundsätzlich nur der Staatsanwaltschaft erlaubt. Nur wenn die Staatsanwaltschaft es anordnet, dürfen auch die Ermittlungsbeamten - sprich die Polizei die Papiere durchsehen. Papiere die der durch die Strafprozessordnung geschützten Geheimhaltung unterliegen (z.B. Anwaltspost, Arztbriefe etc.) dürfen selbstverständlich nicht durchgesehen werden!

    Wichtige Dokumente kopieren

    Sollten Dokumente beschlagnahmt werden, die Sie dringend benötigen, muss Ihnen aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gestattet werden, diese zuvor zu kopieren. Darüber hinaus können Sie darauf bestehen, dass derartige Dokumente in einem versiegelten Umschlag transportiert werden, so dass eine Kenntnisnahme durch Dritte ausgeschlossen ist.

    Überprüfung und Aushändigung des Beschlagnahmeprotokolls

    Über die Beschlagnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches Sie sorgfältig überprüfen sollten, insbesondere dass es vollständig ist und ein möglichst genaues Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände enthält. Auch Ihr Widerspruch sollte in diesem Protokoll aufzufinden sein! Sollte etwas fehlen, oder unrichtig  sein, weisen Sie darauf hin und unterschreiben Sie erst, wenn die Unklarheiten beseitigt sind. Auch sollten Sie auf der Aushändigung einer Abschrift/Kopie/Durchschlag des Protokolls bestehen.

 

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

 

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen speziaisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

 

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.