Trunkenheitsfahrt - Anmerkung zum Beschluss der Innenministerkonferenz

Strafrecht und Justizvollzug
10.12.2007793 Mal gelesen

Auf der  184. Innenministerkonferenz wurde am vergangenen Freitag in Berlin beschlossen, dass zukünftig auch Atemalkoholmessungen zum Nachweis des Straftatbestandes der Trunkenheit im Verkehr gerichtsverwertbar sein sollen.

Bisher ist der Atemalkoholwert nur zum Nachweis von Verstößen gegen die sog .0,5-Promille-Grenze geeignet, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die absolute Fahruntüchtigkeit, die das Führen eines Fahrzeuges im Verkehr zur Straftat macht, lässt sich bislang allein aufgrund des vom Atem-Analysegerät angezeigten Wertes nicht beweisen. Hier muss entweder ein Gutachten über die festgestellte Blutalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden oder es müssen sonstige Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit hinzukommen.

Angesichts der harten Konsequenzen, die einem Fahrer beim Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr drohen (kriminelle Vorstrafe, Geldstrafe, Fahrerlaubnisentziehung mit Sperrfrist) hat die Rechtsprechung die bloße Messung des Atemalkoholgehalts für nicht ausreichend zuverlässig erachtet. In der Praxis wird daher der Alkoholgehalt des Blutes durch labortechnische Analysemethoden bestimmt, zumeist mit parallel angewendeten voneinander unterschiedlichen Verfahren, wobei aus den so gewonnenen Analysewerten ein arithmetisches Mittel gebildet wird.

Der Vorschlag, der nun vom NRW-Innenminister den Amtskollegen der Länder und des Bundes unterbreitet wurde, beruft sich auf eine Studie des polizeitechnischen Instituts in Münster, die ergeben habe, dass Atemalkoholtests genauso zuverlässig den Grad der Alkoholisierung bestimmen können wie die Blutanalyse.

Die Studie berücksichtigt aber offenbar nicht, dass es über die Messgenauigkeit hinaus noch andere Faktoren gibt, die ein mit Hilfe des Alkomats gewonnenes Testergebnis in Frage stellen können. Es kommt für ein ordnungsgemäßes und zuverlässiges Messergebnis nämlich nicht nur auf die Präzision der Messmethode, sondern auch auf die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen an.

Die Umsetzung des Konferenzbeschlusses dürfte jedoch erhebliche praktische Probleme mit sich bringen. Denn in der Praxis ist die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei Atemalkoholmessungen oft nicht gewährleistet.

So sind z.B. Anhaltesituationen oft unübersichtlich wenn mehrere Fahrzeuge angehalten werden. Die Messung wird dann nicht immer richtig ablaufen. Bestimmte Mindeststandards müssen von den Beamten für eine brauchbare Messung aber immer eingehalten werden. So muss zwischen dem "Trinkende" und dem ersten Pusten ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten verstrichen sein und es ist vor der ersten Messung eine Kontrollzeit von 10 Minuten einzuhalten. Der Proband muss in dieser Zeit unablässig im Blick eines Beamten sein. Schließlich muss im Zeitabstand von maximal fünf Minuten eine Doppelmessung unter Einhaltung der Zulässigen Variationsbreite zwischen den Einzelmessungen stattgefunden haben.

Der Atemalkoholwert kann daher kaum ein geeigneter Maßstab im Sinne eines rechtsstaatlichen Verfahrens sein, wenn es um ein Delikt geht, das mit so schwerwiegenden Folgen für den Beschuldigten verbunden ist wie die Trunkenheit im Verkehr. 

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Der Verfasser ist überwiegend im Bereich des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.