Unfallflucht, Fahrerflucht, Entfernen vom Unfallort – Verhalten bei Parkremplern.

Strafrecht und Justizvollzug
28.11.20121331 Mal gelesen
Wenn Sie sich nicht richtig verhalten, wird aus einem einfachen Haftpflichtschaden schnell eine Straftat, die weitreichende Folgen haben kann. Das gilt es unbedingt zu vermeiden.

Fahrerflucht ist in § 142 StGB normiert - und bedeutet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:

 

1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2.berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

 

3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

 

4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

 

5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

Sie sehen schon, daß insbesondere der Begriff des Unfallbeteiligten weit gefaßt ist. Bekanntlich reicht die Hinterlassung einer Zettelnotiz nicht aus. Ein unbeachtlicher Bagatellschaden liegt i.d.R. bei unter 50,00 EUR vor, also in der Praxis so gut wie gar nicht. Sachverständigengutachten der Staatsanwaltschaft über den Unfallschaden fallen regelmäßig beschuldigtenunfreundlich aus. Ob man unvorsätzlich aufgrund Nichtbemerkens den Unfallort verlassen hat, wird regelmäßig als Schutzbehauptung gewertet bzw. fällt der tatrichterlichen freien Überzeugung anheim.

Ist eine feststellungsbereite Person nicht an der Unfallstelle, besteht eine Wartepflicht, d. h. der Unfallbeteiligte muß an der Unfallstelle auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person warten und dann seinen weiteren Pflichten nachkommen. Die Wartepflicht wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu über zwei Stunden bei größeren Schäden. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit nicht beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, daß sich der Unfallbeteiligte bei einer Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Überprüfungen (Art der Beteiligung) bereithalten.

Den Vorwurf der sog. "Fahrerflucht" sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bereits wenn ein bedeutender Fremdschaden (ca. 1300,00 EUR je nach Gerichtsbezirk) gegeben ist, wird nach §§ 111a StPO, 69,II, Nr. 3 StGB i.d.R. die Fahrerlaubnis entzogen. Dies ist selbst bei Teillackierungen schnell erreicht. Beim Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt es sich um einen so genannten Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Entscheidend ist, ob eine Beschreibung des Fahrers vorliegt, insbesondere sich dieser im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen selbst offenbart hat. Bereits die Äußerung "man habe nichts bemerkt", ist als Eingeständnis der Fahrereigenschaft zu werten.

Wichtig ist, als Beschuldigter bis zur Akteneinsicht des Verteidigers zu schweigen. Dies gilt auch gegenüber seiner Kfz-Versicherung. Die Justiz kann sich mittels der Schadensanzeige den Nachweis der Fahrereigenschaft beschaffen. Sofern die Tat festgestellt wird, sei es durch Verurteilung oder eine Einstellung nach § 153a StPO, liegt i.d.R. eine Obliegenheitspflichtverletzung gegenüber der Versicherung mit entsprechenden Rückgriffsfolgen vor.

Ist der Fahrer durch die Behörden nicht ermittelbar, erfüllt das nachträgliche Stellen weder die Voraussetzungen der tätigen Reue nach § 142, Abs. 4 StGB, noch besteht i.d.R. die Bereitschaft der Justiz zu einer Einstellung, sodaß  von einer Verurteilung bzw. Eintragungen in das Verkehrszentralregister auszugehen ist.

Die unverzügliche nachträgliche Feststellung nach § 142, Abs. 2 und 3 StGB entfällt, sobald der Täter durch die Polizei ermittelt wird. Ein Mitinsasse kann im Verdacht sein, selbst gesteuert oder sonst am Unfall beteiligt zu sein.

Es erwartet Sie als Täter neben der eigenen Versicherungsangelegenheit ein Strafverfahren mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Führerscheinsperre, 7 Punkte im Verkehrszentralregister und bei Hinzutreten weiterer Straftaten (z.B. Trunkenheit im Verkehr) oder Zweifeln an Ihrer Fahrtauglichkeit sogar eine MPU.

Sollten Sie einer Fahrerflucht beschuldigt werden, suchen Sie sich anwaltliche Hilfe, schweigen Sie und besprechen die Sachlage mit Ihrem Anwalt nach Akteneinsicht.

Sind Sie selbst Opfer einer Fahrerflucht, fotografieren Sie Ort und Stelle des Tatorts, Ihr Fahrzeug und rufen Sie die Polizei zur Unfallaufnahme. So sichern Sie sich auch Ihren Kaskoschutz, wenn der Täter nicht ermittelt wird. Sichern Sie Spuren (Lack, Glassplitter etc.). Befragen Sie Personen im Umfeld, die vielleicht etwas gesehen haben können. Der Zentralruf der KFZ-Versicherer teilt Ihnen den Fahrzeughalter mit, wenn Ihnen sein Kennzeichen bekannt ist.

Lassen Sie den Fahrzeugschaden begutachten und übergeben Sie die Regulierung ebenfalls einem Rechtsanwalt. Gutachterkosten, Sachschaden, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall und sog. merkantiler Minderwert sind Schadenspositionen, die der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung regulieren muß.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de