§ 201 a StGB - FAQs zu Ermittlungsverfahren wegen § 201 a StGB

Strafrecht und Justizvollzug
25.07.20126616 Mal gelesen
Strafverteidigung bei Strafverfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen; § 201a StGB

§ 201 a StGB - FAQs zu Ermittlungsverfahren wegen § 201 a StGB

§ 201 a StGB

Strafverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 201 a StGB, also wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Aus der Praxis der Strafverteidigung bei § 201 a StGB ergeben sich immer wieder häufig gestellte Fragen (FAQs), welche im Folgenden in allgemeiner Form beantwortet werden sollen. Hinzuweisen sei ausdrücklich darauf, dass allgemeine Ausführungen im Internet eine einzelfallbezogene Rechtsberatung bzw. effektive Strafverteidigung bei § 201 a StGB nicht ersetzen können. Der Autor steht bundesweit für Rückfragen zur Verfügung.

 

1. § 201 a StGB - Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen - welche Strafe droht bei § 201 a StGB?

Die Vorschrift des § 201 a StGB lautet wie folgt:

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.


Bei § 201 a StGB können folglich empfindliche Strafen bis hin zur Freiheitsstrafe drohen. Zusätzlich zu den strafrechtlichen Folgen besteht im Einzelfall auch die Gefahr von Auswirkungen im privaten oder beruflichen Bereich. Der Strafverteidiger im Bereich des § 201 a StGB muss sich dieser Problemfelder bewusst sein. Absolute Diskretion gehört daher zu den Grundvoraussetzungen für eine effektive Strafverteidigung bei Ermittlungsverfahren  wegen § 201 a StGB.

 2. § 201 a StGB - Wann kommt es zu Strafverfahren wegen § 201 a StGB?

Häufiger Fall des § 201a StGB ist das heimlichen Anfertigung von Bildaufnahmen zu sexuellen Zwecken. Durch die Miniaturisierung der Technik, insbesondere MInikameras, Photohandys, kleine Überwachnungskameras, Kameras in Uhren oder Stiften, etc. gewinnt die Strafvorschrift des § 201 a StGB zunehmend an Bedeutung. In der strafrechtlichen Praxis im Bereich des § 201 a StGB sind dabei Ermittlungsverfahren wegen dem heimlichen Anfertigen von Bildaufnahmen in der Sauna, in Umkleideräumen oder auf Toiletten keine Seltenheit für den Autor.

Nicht selten wird der Beschuldigte in Flagranti bei der Anfertigung der Aufnahmen angetroffen und sodann der Polizei überstellt. Es folgt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdacht des Verstoßes gegen § 201 a StGB und gegebenenfalls eine erkennungsdienstliche Behandlung.

 

3. § 201 a StGB - Was kann der Strafverteidiger tun?

Ermittlungsverfahren wegen § 201 a StGB können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sofern der § 201 a StGB im Zusammenhang mit einem sexuellen Motiv steht, hat bereits der Tatvorwurf - unabhängig davon, ob zutreffend erhoben oder nicht - eine stigmatisierende Wirkung. Für eine effektiveStrafverteidigung im Bereich des § 201 a StGB ist daher nicht nur Prozesserfahrung sowie jurisitsche Fachkenntnis im Umgang mit solchen Verfahren erforderlich, sondern auch das Bewusstsein über die übrigen Problemfelder wie etwa im beruflichen oder sozialen Bereich.

Es gilt auch bei Strafverfahren wegen § 201 a StGB: Je eher ein Strafverteidiger mandatiert wird, desto rascher kann er eine Weichenstellung für seinen Mandanten vornehmen. Größtmögliche Diskretion bei der Rechtsberatung im Bereich des § 201 a StGB muss hierbei eine Selbstverständlichkeit sein.

Der Strafverteidiger im Bereich des § 201 a StGB wird regelmäßig umfassende Akteneinsicht beantragen, wobei es völlig egal ist welche Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet zuständig ist. Nach Übersendung der Ermittlungsakte hat eine Prüfung der gesamten Sach- und Rechtslage anhand des Rechtsprechungspraxis zu § 201 a StGB zu erfolgen.

Mit dem Mandanten ist in der Folge persönlich oder telefonisch/per mail die im jeweiligen Einzelfall optimale Verteidigungsstrategie und die Verteidigungstaktik festzulegen.

Sofern der Tatvorwurf unzutreffend ist, liegt die Zielsetzung der Verteidigung in einer Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO bereits im Ermittlungsverfahren. Sollte der Tatvorwurf des Verstoßes gegen § 201 a StGB hingegen nachweislich zutreffend erhoben worden sein, gilt es Schadensbegrenzung zu betreiben. Auch in diesem Fall sind Regelungen ohne öffentliche Hauptverhandlung bzw. teilweise auch ohne Vorstrafe denkbar. Entscheidend sind die Einzelfallumstände.

Gerade in Fällen, in denen der Tatnachweis geführt werden kann wird es regelmäß sinnvoll sein einen "Deal", also eine Absprache im Strafprozess zu treffen, um hierdurch ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Bei solchen Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft kommt es in erster Linie darauf an, dass der Rechtsanwalt durch die Art seiner Argumentation ernst genommen wird. Erfahrung, Fachkenntnis und Diplomatie im Umgang mit den Ermittlungsbehörden sowie die gewählte Verteidigungsstrategie sind neben den Einzelfallumständen entscheidend.

 4. § 201 a StGB - Kann eine Vorstrafe trotz Verstoßes gegen § 201 a StGB verhindert werden ?

Hier kommt es alleine auf den Einzelfall an. Neben der Verteidigungsstrategie ist regelmäßig die Anzahl  sowie die Qualität der Bilder von Bedeutung. Denkbar kann etwa eine Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung gemäß § 153 a StPO gegen eine Geldauflage sein. Eine solche Regelung wäre weder eine Vorstrafe noch eine Verurteilung.

 5. § 201 a StGB - Kommt es immer zu einer öffentlichen Hauptverhandlung?

Regelmäßig soll eine öffentliche Hauptverhandlung gerade verhindert und eine diskrete Verfahrenserledigung erreicht werden. In einer Vielzahl von Fällen gelingt dies auch. Der Strafverteidiger muss wissen, dass eine öffentliche Hauptverhandlung wegen dieses Tatvorwurfs regelmäßig eine zusätzliche Belastung für den Beschuldigten darstellt. Entscheidend ist letztlich der Einzelfall, wobei durch Gespräch mit der Staatsanwaltschaft alle Anstrengungen unternommen werden sollten, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.

6. § 201 a StGB - Welche Informationen braucht der Strafverteidiger ?

Es gilt auch bei § 201 a StGB: Je früher ein Strafverteidiger beauftragt wird, desto rascher kann er im Interesse seines Mandanten tätig werden. Sinnvoll ist die Übermittlung einer Ablichtung der polizeilichen Vorladung bzw. die Mitteilung des Aktenzeichens oder des Ansprechpartners bei den Ermittlungsbehörden.

Sämtliche Informationen kann der Rechtsanwalt aber auch selbst erfragen, wenn die entsprechenden Unterlagen in der Hektik verlegt worden sein sollten. In einem solchen Fall genügt bei der bundesweiten Strafverteidigung die Mitteilung, in welcher Stadt das Ermittlungsverfahren wegen § 201 a StGB geführt wird.