Gemäß § 9 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) werden durch Grundeigentümer mit einer bejagbaren Fläche von weniger als 75 Hektar Jagdgenossenschaften gebildet. Die Grundstückseigentümer sind bisher verpflichtet gewesen die Jagd auf ihrem Eigentum zu dulden.
Mit einer Entscheidung der Großen Kammer (Grand Chamber) beim EGMR wurde nunmehr festgestellt, dass diese Duldungspflicht gegen Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt. Vorgenannter Artikel umfasst den Schutz des Eigentums.
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-111690
Nunmehr steht dem jeweiligen Grundeigentümer ein Einspruchsrecht zu. Der Jagdpächter darf nicht mehr ungefragt das fremde Grundstück betreten.
Das hat folgende Auswirkungen:
Wird einem Jagdpächter vom Grundeigentümer die Ausübung der Jagd auf dem jeweiligen Grundstück verwehrt, dann darf er das Grundstück nicht betreten, weil er sich ansonsten wegen Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch (StGB)) strafbar macht. Dabei dürfte strafschärfend die Tatsache zu berücksichtigen sein, dass der Jagdpächter Waffen mit sich führt!
Ab einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen droht ggf. der Widerruf der Erteilung der Waffenbesitzkarte. Gegebenenfalls kann ein "Hausfriedensbruch mit Waffen" auch eine gemeingefährliche Straftat im Sinne von § 5 Abs. 2 Ziffer 1 Waffengesetz darstellen.
Es ist also Vorsicht geboten!
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