Absehen vom Fahrverbot nach Rotlichtverstoß an Baustellenampel

Strafrecht und Justizvollzug
14.06.20072256 Mal gelesen

Bei einem Rotlichtverstoß nach schon länger als einer Sekunde dauernder Rotlichtphase bedarf es der Verhängung eines Fahrverbotes nicht, wenn die Ampelanlage zur Regelung des Verkehrs im nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich eingerichtet ist und eine konkrete Gefährdung des Gegenverkehrs nicht festgestellt werden kann.  (Leitsatz des Verfassers)


- OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2007 ( 4 Ss OWi 740/06) -


Zum Sachverhalt:
Die Betroffene näherte sich einer Baustellenampel vor der ein anderer PKW wegen des angezeigten Rotlichts bereits seit mehreren Sekunden auf der rechten Fahrbahnseite hielt. Diesen PKW umfuhr die Betroffene auf der linken Fahrbahnseite, missachtete das Rotlicht der Ampel und bog vor Erreichen des Rotlichts nach rechts in eine Seitenstraße ein. Der Gegenverkehr wurde durch den Verstoß nicht behindert oder gefährdet, setzte jedoch unmittelbar nach dem Verstoß und noch während des Abbiegens der Betroffenen ein.


Zu den Entscheidungsgründen:
Die verschärfte Regelahndung des in der Anlage zum Bußgeldkatalog beschriebenen qualifizierten Rotlichtverstoßes durch ein Fahrverbot neben der Geldbuße dient dem Schutz möglichen und ungefährdeten Querverkehrs wie auch anderer durch die Ampelanlage geschützter Verkehrsbereiche. Bei Nichtbeachtung des Rotlichts einer Baustellenampel ergibt sich aber nicht automatisch, dass der Gegenverkehr im Baustellenbereich nicht nur behindert sondern gefährdet wird. Das Amtsgericht hat eine Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs durch den Rotlichtverstoß nicht festgestellt. In einem solchen Fall kann die Regelahndung des Bußgeldkataloges keine Anwendung finden.



Hinweis:
Der Verfasser, Christian Demuth, ist spezialisiert auf die Verteidigung im Bereich Verkehrsstrafrecht und Verkehrsbußgeldrecht. Der Text dient der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen.