Verhalten und Verteidigung im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren

Strafrecht und Justizvollzug
12.03.2012834 Mal gelesen
Gem. § 137 StP0 hat der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich verbürgt (u.a. BVerfGE 39, 238, 253; BVerfGE 66, 313, 319). Es ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren (u.a. BVerfGE 68,237,0255).

Sie glauben, Sie werden niemals einer Straftat verdächtigt? Sie glauben, Sie haben nichts zu verbergen? Sie glauben, Offenheit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden entlastet Sie oder spricht für Ihe Glaubwürdigkeit? Sie glauben der vielzitierten Selbsteinschätzung der Staatsanwaltschaft, diese sei die "objektiveste Behörde der Welt"?

Dann haben Sie schon verloren.

Unterliegen Sie nicht dem nachvollziehbaren Verlangen, sich gegenüber Vorwürfen rechtfertigen zu müssen. Bewahren Sie Ruhe. Beauftragen Sie sofort nach Kenntnis oder Mitteilung eines Ermittlungsverfahrens einen Strafverteidiger. Als Beschuldigter sollten Sie in jedem Fall zunächst von Ihren Schweigerecht Gebrauch machen. Ihr Verteidiger wird Ihnen raten, ob, wann und vor allem wie eine Einlassung erfolgen sollte. Ihr Schweigerecht ist eines Ihrer wesentlichen Verfahrensrechte als Beschuldigter. Sie müssen dies nicht begründen und dies darf Ihnen auch nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Polizeilichen Vorladungen müssen Sie nicht Folge leisten. Sie müssen in jedem Fall lediglich Angaben zu Ihren Personalien machen, die den Behörden meist jedoch schon bekannt sind.

Jeder kann in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Solange Sie nicht wissen, was gegen Sie vorliegt, können Sie auch nicht angemessen reagieren. Sachgerechte Empfehlungen kann Ihnen nur Ihr Strafverteidiger geben, nachdem er Akteneinsicht erhalten hat.

Im Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geprüft, ob ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat besteht, also ob gegen einen Beschuldigten ein gerichtliches Hauptverfahren eingeleitet wird. Diese Hürde ist geringer, als sie denken. Oft geben Sie durch eine vorschnelle Einlassung gerade Anlaß zum Nachweis der Tat. Entschieden wird vornehmlich nach Aktenlage.

Folgende Punkte sind zu beachten:

Nehmen Sie umgehend Kontakt mit einem Strafverteidiger auf. Sparen Sie an ihrem Anwalt zuletzt. Guter Rat ist teuer. Suchen Sie Ihren Anwalt im Internet oder über Empfehlungen. Ihr Strafverteidiger stellt im Verfahren die sog. "Waffengleichheit" her und nimmt Ihre Beschuldigtenrechte war. Strafverteidigung ist der Kampf um die Rechte des Beschuldigten gegen den Strafverfolgungsanspruch der Ermittlungsbehörden. Diese wollen Sie nicht entlasten, sondern suchen einen Täter für eine geschehene Straftat.

Teilen Sie Ihrem Anwalt alles mit, was Sie belasten könnte. Nur wenn er alle Eventualitäten kennt, kann er Sie effektiv verteidigen. Er ist zum Stillschweigen verpflichtet. Er muß aber auch nicht von Ihrer Unschuld überzeugt sein, denn die Tat ist Ihnen nachzuweisen.

Sprechen Sie besonders bei schwerwiegenden Tatvorwürfen mit niemandem außer mit Ihrem Verteidiger über den Sachverhalt . Bekannte und Freunde können zu Belastungszeugen werden. Zwar haben Ihre Angehörigen (Kinder, Eltern, Ehepartner u.a.) ein Zeugnisverweigerungsrecht, diese könnten aber gleichwohl aussagen. Die Entscheidung der Mitteilung des Tatvorwurfes an diese Personen hängt von der Qualität Ihrer Beziehungen ab. Auf jedem Fall wird z.B. Ihre Ehe stark von der Situation belastet werden.

Im privaten Bereich und im sozialen Leben sind Sie in jedem Falle vorverurteilt, wenn gegen Sie ermittelt oder gar Anklage erhoben wird. Hier ist die vielzitierte Unschuldsvermutung nichts wert. Insbesondere die öffentliche Anklage, die der Wahrheitsfindung und der Rechtsstaatlichkeit dienen soll, erweist Ihnen diesbezüglich einen Bärendienst. Rechnen Sie mit beruflichen Auswirkungen. Erwarten Sie keine Hilfe. Im Strafverfahren stehen Sie allein und müssen nur an sich denken. 

Im Falle einer Festnahme beharren Sie auf Ihrem Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Dieses Recht haben Sie in jedem Verfahrensstadium. Man muss Ihnen die Möglichkeit geben, sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Erfolgt die Festnahme nachts oder am Wochenende, gibt es mittlerweile in vielen Städten einen sog. Strafverteidiger-Notruf. Am besten nehmen Sie jedoch Kontakt mit dem Anwalt Ihres Vertrauens auf.

Gehen Sie nicht ohne Ihren Strafverteidiger zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Maßnahme, z.B. der Polizei. 

Im Falle einer Durchsuchung kontaktieren Sie möglichst umgehend Ihren Verteidiger. Unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Sachen freiwillig heraus. Seien Sie freundlich aber unterlassen Sie "Small-Talk" mit den ermittelnden Personen.

Auch sog. "informelle" Mitteilungen an Polizeibeamte und andere ermittelnde Personen können gegen sie verwendet werden. 

Bedenken Sie, dass jedes Telefon und Handy abgehört werden kann. 

Alles, was Sie äußern, kann gegen Sie verwendet werden. Gerade Ihr Verhalten zu Beginn der Ermittlungen ist entscheidend für den weiteren Gang des Verfahrens. 

Da die meisten Ermittlungsverfahren schon vor Anklageerhebung eingestellt werden, ist es wichtig, bereits in diesem Stadium mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts auf das Verfahren zum Zwecke der Beendigung einzuwirken. Wenn Sie erst mit der Anklageschrift bei Ihrem Rechtsanwalt erscheinen, dann erfolgt in den allermeisten Fällen eine Verurteilung und man kann den Schaden lediglich begrenzen. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mai:kanzlei@anwalthesterberg.de