Keine Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt

Strafrecht und Justizvollzug
07.12.2011305 Mal gelesen
Das KG Berlin hat am 01.04.2010 entschieden, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Beachtung des Beschleunigungsgebots unterliegt. Daher ist die Entziehung nicht mehr vertretbar, wenn die Tat über 2 Jahre zurückliegt, der Antrag erst mit Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft gestellt wird und das Gericht bis zur Entscheidung nochmals 5 Monate vergehen lässt.

Das KG Berlin hat am 01.04.2010 entschieden, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Beachtung des Beschleunigungsgebots unterliegt. Daher ist die Entziehung nicht mehr vertretbar, wenn die Tat über 2 Jahre zurückliegt, der Antrag erst mit Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft gestellt wird und das Gericht bis zur Entscheidung nochmals 5 Monate vergehen lässt.

 

Hier wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, dass er sich in Berlin zwischen dem 23. Oktober 2003 und dem 17. September 2008 durch 13 selbständige Handlungen in sechs Fällen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in weiteren sechs Fällen wegen vollendeten und in einem wegen versuchten Betruges strafbar gemacht haben soll. Er soll vorsätzlich Verkehrsunfälle herbeigeführt haben, dabei andere Fahrzeuge beschädigt haben und daraufhin versucht haben die Schäden von den jeweiligen Versicherungen ersetzt zu bekommen. Erst am 24.01.2011 wurde die Anklage gegen den Betroffenen zugelassen und zugleich wurde ihm der Führerschein nach § 111a StPO vorläufig entzogen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit Erfolg.

 

Das Gericht kann nach § 111a StPO die Fahrerlaubnis früher entziehen, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass es mit hoher Sicherheit wahrscheinlich scheint, dass der Tatrichter entscheiden wird, dem Angeklagten mangele es an der erforderlichen charakterlichen Eignung.

Nach § 315b StGB kann ein Verkehrsteilnehmer wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bestraft werden, sofern er die Unaufmerksamkeit oder Fehleinschätzung eines anderen Verkehrsteilnehmers ausnutzt und durch sein Fahrverhalten vorsätzlich einen Unfall mit der Möglichkeit einer für ihn vorteilhaften Schadensregulierung herbeiführt (vgl. BGH NJW 1999, 430).

Vorliegend lassen es die Häufigkeit und der Verlauf der Unfälle der Jahre 2003 bis 2008 in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen, dass der Angeklagte Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer ausnutzte, um vorsätzlich einen Unfall herbeizuführen, und hierzu sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Art und Weise einsetzte.

Der Beschluss des Landgerichts nach § 111a StPO kann aber nicht bestehen bleiben. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist unverhältnismäßig.

Sie ist eine Zwangsmaßnahme. Daher sind Verfahren, in denen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, beschleunigt durchzuführen. Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, möglichst schnell zu erfahren, ob ihm die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird. Die Maßnahme ist aufzuheben bei einem Verfahrenszeitraum von über 2 Jahren.

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.