Wichtige Fragen zu Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie, § 184 b StGB

Strafrecht und Justizvollzug
28.09.2011640 Mal gelesen
Bestimmte Fragen tauchen von Seiten des Mandanten bei der Verteidigung wegen § 184 StGB immer wieder auf. In dem folgenden Artikel werden die wichtigsten Fragen beantwortet.

Bestimmte Fragen tauchen von Seiten des Mandanten bei der Verteidigung wegen § 184 StGB immer wieder auf. In dem folgenden Artikel werden die wichtigsten Fragen beantwortet.

1. Wie hoch wird meine Strafe ausfallen?

Wie hoch Ihre Strafe genau ausfallen wird, lässt sich natürlich ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts nicht vorhersagen. Insbesondere kommt es auf Zahl und Qualität der Bilder an und darauf, ob Sie bereits einschlägig vorbestraft sind.

Der abstrakte Strafrahmen des § 184 b StGB sieht für den Besitz von Kinderpornografie Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Sollten Sie Kinderpornografie verbreitet haben, so beträgt der gesetzliche Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

2. Die Polizei steht mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Tür. Wie soll ich mich verhalten?

Zunächst sollten Sie Ruhe bewahren. Machen Sie gegenüber den Beamten keine Angaben zur Sache und lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen. Sollten Gegenstände beschlagnahmt worden sein, so lassen Sie sich eine Kopie des Sicherstellungsprotokolls aushändigen.

Nehmen Sie dann so schnell als möglich Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Dieser kann insbesondere überprüfen, ob die Hausdurchsuchung rechtmäßig war. Weiterhin wird ein Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen und so schnell als möglich Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen.

3. Kommt es zwingend zu einer Hauptverhandlung?

Eine mündliche Verhandlung - möglicherweise mit Zuschauern im Saal - ist für die meisten Mandanten eine schreckliche Vorstellung. Ob eine Verhandlung erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Ihr Strafverteidiger wird in der Regel versuchen, eine öffentliche Verhandlung zu vermeiden. In Betracht kommt z.B. - je nach Fallgestaltung - eine Entscheidung im sogenannten Strafbefehlsverfahren.

4. Werde ich in jedem Fall vorbestraft?

Nicht zwingend. Es kommt hier entscheiden auf die Umstände an. Wird lediglich wegen Besitz von Kinderpornografie ermittelt, so kann auch eine Einstellung des Verfahrens angestrebt werden. Hierbei ist wieder entscheidend, welche Qualität die Bilder hatten und in welcher Anzahl Bilder vorhanden waren. Sollte eine Einstellung des Verfahrens grundsätzlich möglich sein, so wird ein Strafverteidiger dies entsprechend zu erreichen versuchen.

5. Ich soll Kinderpornografie verbreitet haben. Wie kann das sein?

Sollte Ihnen Verbreitung von Kinderpornografie vorgeworfen werden, so haben Sie möglicherweise in einer Tauschbörse entsprechende Bilder getauscht haben. Denkbar ist auch, dass Bilder im Wege des Filesharing verbreitet wurden.

6. Warum sind auch Posingbilder strafbar?

Der Gesetzgeber hat hier eine Strafbarkeitslücke geschlossen. Strafbar ist nunmehr auch der Besitz sogenannter Posingbilder. Hierbei kommt es wieder darauf an, um was für Bilder es sich im Einzelfall handelt.

7. Werde ich gekündigt?

Sie müssen unter Umständen damit rechnen, dass Ihnen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie auf Ihrem Rechner am Arbeitsplatz Bilder gespeichert haben oder wenn Sie beruflich mit Kindern arbeiten (z.B. als Lehrer).

8. Ist auch Jugendpornografie strafbar?

Ja. Gemäß § 184 c StGB sind auch Besitz und Verbreitung von jugendpornografischen Schriften unter Strafe gestellt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

9. Wie geht ein Strafverteidiger vor?

Ein Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht nehmen und die Akte auswerten. In einer ausführlichen Besprechung wird dann gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie erarbeitet. Der Strafverteidiger wird dabei Ihre Interessen verfolgen und sich insbesondere dafür einsetzen, eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

10. Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Ob ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung und Ihnen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall sagen. Dies kann der Fall sein, wenn Ihnen beispielsweise der Widerruf einer Bewährung droht. Ihr Verteidiger wird in jedem Fall prüfen, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt.

11. Ist schon das Betrachten von Kinderpornografie strafbar?

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Revisionsurteil vom 15.02.2010 entschieden, dass sich ein Internetnutzer, der kinderpornografische Bilder ansieht, nach § 184 b Abs. 4 StGB strafbar macht. Es sei - so das Gericht- für die Strafbarkeit nicht erforderlich, dass der Internetnutzer Daten auf seinem Rechner speichern wolle oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung habe. Für den Besitz sei es ausreichend, wenn der Nutzer gewollt und bewusst eine Seite aufrufe und sich die Bilder ansehe.

12. Wann sollte ich einen Strafverteidiger beauftragen?

So schnell wie möglich. Im Ermittlungsverfahren bieten sich für einen Strafverteidiger die meisten Möglichkeiten.

   

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

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Telefon: 040 - 35709790

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