Einstellung von Strafverfahren

Strafrecht und Justizvollzug
13.02.20111858 Mal gelesen
Im Ermittlungsverfahren ist eine Einstellung wesentlich leichter zu erreichen als später - im Hauptverfahren - ein Freispruch. Daher ist eine Einstellung im Ermittlungsverfahren meist das angestrebte Ziel.

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat für den Beschuldigten viele Vorteile. Ihm bleibt eine belastende Hauptverhandlung erspart und es wird keine Vorstrafe eingetragen. Im Ermittlungsverfahren ist eine Einstellung wesentlich leichter zu erreichen als später - im Hauptverfahren - ein Freispruch.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung. Die drei Häufigsten sind:

1. Einstellung wegen fehlendem hinreichendem Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO)

2. Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)

3. Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO)


Bei der Einstellung wegen Fehlens des hinreichenden Tatverdachts stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen beispielsweise ergeben haben, dass überhaupt keine Straftat vorliegt oder klar ist, dass der Beschuldigte nicht der Täter sein kann.

Die Einstellung wegen Geringfügigkeit kann erfolgen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Vergehen ist. Nach der gesetzlichen Definition sind Vergehen Taten, die im Mindestmaß mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr bedroht sind. Im Gegensatz dazu stehen Verbrechen, welche eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsehen (z.B. Raub). Verbrechen können nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt werden.

Voraussetzung für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ist weiter, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Es wird dabei nicht entschieden, ob der Beschuldigte die Tat wirklich begangen hat, vielmehr wird die Schwere der Schuld hypothetisch beurteilt.


Zudem muss das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Straftat durch die Staatsanwaltschaft verneint werden.

Eine Einstellung nach Erfüllung von Auflagen kommt ebenfalls nur bei Vergehen infrage. Die Auflagen müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Dies ist häufig bei Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder den Geschädigten der Fall. Die Schwere der Schuld darf schließlich einer Einstellung nicht entgegenstehen. Bei dieser Einstellungsmöglichkeit muss der Beschuldigte zustimmen.


Sollte gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt werden, so sollten Sie so schnell wir möglich Kontakt zu einem Anwalt für Strafrecht aufnehmen. Häufig lässt sich im Stadium des Ermittlungsverfahrens eine Einstellung erreichen. Ohne anwaltliche Hilfe geht aber oft alles seinen gewohnten Gang und es kommt zu einer Anklage und einem Verhandlungstermin.

  

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

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