Trunkenheit im Verkehr

Strafrecht und Justizvollzug
30.12.2010848 Mal gelesen
Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeugführer, sondern auch für Radfahrer.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt unwiderlegbar Fahruntüchtigkeit vor. Bei Radfahrern gilt ein höherer Grenzwert (1,6 Promille). Zwar wird einem Radfahrer durch das Strafgericht nicht die Fahrerlaubnis entzogen, die Fahrerlaubnisbehörde wird aber die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen. Ab 0,3 Promille ist Fahruntüchtigkeit gegeben, wenn ein alkoholbedingter Fahrfehler hinzutritt. Wird ein Unfall verursacht, kommt auch eine Strafbarkeit nach § 315 c StGB wegen Straßenverkehrsgefährdung in Betracht. In diesem Zusammenhang kann es unter Umständen zu Problemen mit der Haftpflicht- und Kaskoversicherung kommen. Ab 0,5 Promille ist zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verwirklicht. Sofern eine Straftat vorliegt, wird diese beim Ersttäter mit einer Geldstrafe geahndet. Gleichzeitig entzieht das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis und ordnet eine Sperrfrist an. Außerdem werden Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Ferner wird die Führerscheinstelle ab 1,6 Promille im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer MPU verlangen.

Bei Rauschmitteln gibt es keine verbindlichen Grenzwerte. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings beim Konsum von Cannabis entschieden, dass erst ab einem bestimmten Wirkstoffnachweis davon ausgegangen werden kann, dass der Fahrzeugführer unter einer für die Ordnungswidrigkeit relevanten Wirkung des Betäubungsmittels gestanden hat. Bei THC soll diese Wirkstoffmenge bei 1 ng/ml liegen. Insoweit hat sich das Bundesverfassungsgericht an der Empfehlung der sogenannten Grenzwertkommission orientiert. Hinsichtlich anderer Rauschmittel hat die Grenzwertkommission ebenfalls Empfehlungen ausgesprochen: Morphin (10 ng/ml), BZE (75 ng/ml), XTC (25 ng/ml), MDE (25 ng/ml), Amphetamin (25 ng/ml). Nachdem es bei Rauschmitteln keine verbindlichen Grenzwerte gibt, muss bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr immer der Nachweis geführt werden, dass der Fahrzeugführer aufgrund des Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig gewesen ist. Erforderlich sind demnach ein drogenbedingter Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen. Allein aufgrund allgemeiner Merkmale des Drogenkonsums (gerötete Augen, verwaschene Sprache, erweiterte Pupillen, etc.) kann jedoch nicht zwingend auf eine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Aber auch wenn nur eine Ordnungswidrigkeit nachgewiesen werden kann, droht gleichwohl ein Fahrerlaubnisentzug, da die Führerscheinstelle die Vorlage einer MPU anordnen wird.