Razzia gegen Schwarzarbeit bei Sicherheitsfirmen

Vorsteuerabzug: Bezug auf Vertragsunterlagen in Rechnung kann für Leistungsbeschreibung ausreichen
20.07.2017173 Mal gelesen
Alle Nachrichtenmagazine berichten aktuell von einer Großrazzia gegen die organisierte Schwarzarbeit bei Sicherheitsfirmen. Der Staat soll in Millionenhöhe im Bereich der Sozialversicherung und der Steuern geschädigt worden sein. Ein Blick auf die Details kann sich aber lohnen.

Schwarzarbeit findet sich heutzutage immer noch in seiner Grundform, d.h. ein Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber weder bei den Sozialversicherungsträgern noch beim Finanzamt gemeldet und bar auf die Hand bezahlt, als auch in komplizierteren Formen, in denen zumindest auf dem Papier ein Werk- oder Dienstvertrag mit einem Unternehmer geschlossen wird, dieser tatsächlich aber nur scheinselbständig ist.

Im Sicherheitsgewerbe trifft man regelmäßig auf eine Kette oder Gruppe von Subunternehmern, die im Auftrag tätig werden. Gerade in diesen Fällen müssen sich die Hauptzollämter und Staatsanwaltschaften aber mit der nicht einfachen Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung/ Scheinselbständigkeit befassen:

  • Freie Entscheidung über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Tätigkeit
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
  • Unternehmerisches Risiko über das Insolvenzrisiko des Auftraggebers hinaus
  • Eigene Angestellte
  • Eigene Betriebsstätte
  • Wesentliches Betriebsvermögen
  • Mehrere Auftraggeber mit nennenswertem/ vergleichbarem Umsatz
  • Möglichkeit und Ausübung der Tätigkeit für Dritte
  • Eigene Preisgestaltung
  • Steuerliche Behandlung der Umsätze
  • Vorliegen einer Gewerbeanmeldung
  • Erfolgsabhängige Bezahlung
  • Fehlende Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall
  • Keine Verpflichtung, angebotene Aufträge anzunehmen
  • Eigene Werbung

Dabei ist immer wieder festzustellen, dass die Ermittlung der für die Betroffenen sprechenden Indizien zur kurz kommt. Zudem erfolgt die Zuweisung einer Gruppe von vermuteten Scheinselbständigen oft pauschal an den Auftraggeber, ohne die Feinheiten der etwaigen Subunternehmerkette bzw.jedes einzelnen Subunternehmers zu beleuchten. Dass die letztendlich ausführenden Personen bereits Arbeitnehmer eines anderen Subunternehmer sein können, wird dabei übersehen oder ignoriert, da diese Firmen wirtschaftlich oft nicht in der Lage sind, die immensen Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung oder des Finanzamts zu bezahlen.

Diese enormen Forderungen resultieren daraus, dass die in Rechnung gestellten Beträge als Lohnzahlungen eingeordnet werden. Sozialversicherungsrechtlich werden sie sogar als Nettolohn angesetzt, anschließend auf einen Bruttolohn hochgerechnet und dabei die ungünstigste Lohnsteuerklasse VI zu Grunde gelegt.

Zwar verfügt die Deutsche Rentenversicherung zur Errechnung der Sozialversicherungsbeiträge über Software, in die "lediglich" die Grunddaten eingegeben werden müssen. Gerade aber bei der Eingabe dieser Grunddaten unterlaufen den Sachbearbeitern immer wieder Fehler, die sich fatal auf das Ergebnis auswirken können. 

Strafrechtlich drohen den Verantwortlichen empfindliche Strafen. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO und des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB steht im Raum. 

Gerade vor diesem Hintergrund ist eine umfangreiche Aufarbeitung und Prüfung der Voraussetzungen der Schwarzarbeit aber auch der Berechnungen der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für eine erfolgreiche Verteidigung unerlässlich.