Restschuldbefreiung trotz Steuerhinterziehung

Steuerstrafrecht
06.03.20092001 Mal gelesen
Grundsatz:
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dies bedeutet, dass einem die Restschuldbefreiung nicht hilft, wenn die Schulden, die man angehäuft hat, auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.
 
Der BFH hatte nun Folgendes zu entscheiden:
Der Schuldner war wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden. Daraufhin beantragte er die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Das Finanzamt dagegen wollte verhindern, dass die Steuerschulden unter die Restschuldbefreiung fallen würden. Es sei ja rechtskräftig festgestellt worden, dass er eine Steuerhinterziehung begangen habe.
 
Der BFH entschied, dass eine Steuerhinterziehung keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist. Steueransprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Sowohl nach ihrer Entstehung als auch nach ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung unterliegen sie eigenen Regeln. Diese unterscheiden sich von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Deshalb würden sie keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung darstellen.
 
Ergebnis:
Die begangene Steuerhinterziehung hindert nicht die Restschuldbefreiung oder anders, Restschuldbefreiung trotz Steuerhinterziehung.
 
Es ist jedoch zu befürchten, dass der Gesetzgeber dieses ändern wird. So gibt es einen Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen (BT Drucks 16/7416 vom 05.12.2007). Danach hat der Gesetzgeber in diesen Entwurf eingefügt, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, sofern eine Steuerstraftat vorliegt. Wann dieser Gesetzesentwurf jedoch Gesetzeskraft erhält, ist derzeit offen. Bis dahin gilt: Restschuldbefreiung trotz Steuerhinterziehung.
 
BFH VII R 6/07 v. 19.08.2008