Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen der BRD und Türkei

Steuerhinterziehung auf Kapitalvermögen
30.12.202048 Mal gelesen
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen der BRD und der Türkei – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Am 31.12.2020 werden die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei erstmals damit beginnen, Informationen über Finanzkonten auszutauschen. Ziel des Informationsaustausches ist die Aufdeckung unbekannter Steuerquellen.

Betroffen sind u.a. natürlichen Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und in der Türkei ein Bankkonto oder Wertpapierdepot unterhalten.

Nach dem Informationsaustausch werden die Finanzämter die mitgeteilten Informationen mit den Steuererklärungen abgleichen. Wurden die mitgeteilten Kapitaleinkünfte erklärt, ergeben sich keine Konsequenzen. Andernfalls findet eine Nachversteuerung statt. Es muss zudem mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gerechnet werden.

Falls Sie Inhaber eines Kontos in der Türkei sind, dort Kapitaleinkünfte erzielen und diese Einkünfte bisher nicht in Deutschland versteuert wurden, besteht Handlungsbedarf. Insbesondere sollte die Einreichung einer Selbstanzeige (§ 371 AO) erwogen werden. Sofern die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung erfüllt sind, kann die Tat dann nicht mehr verfolgt werden.

Ob es möglich ist, eine Selbstanzeige einzureichen, sollte schnellstens eingehend geprüft wurden, da die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige äußerst komplex sind. Eine Selbstanzeige ist im Übrigen nur wirksam, wenn Ihr zuständiges Finanzamt noch keine Kenntnis von der Existenz der Geldquelle bzw. den ausländischen Zinserträgen erlangt hat.

Aufgrund langjähriger Erfahrung und Expertise auf diesem Gebiet können wir Sie hierzu gerne beraten.