Höhe der Scheidungskosten / Absetzen der Kosten von der Steuer als außergewöhnliche Belastungen

Steuerrecht
31.08.20064765 Mal gelesen

Die Kosten einer Scheidung sind im wesentlichen abhängig von dem Einkommen der Ehegatten. So errechnet sich der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Anwaltskosten und der Gerichtskosten maßgeblich ist, nach dem dreifachen Netto-Einkommen der Eheleute. Zudem kann ein größeres Vermögen den Gegenstandswert erhöhen.

 

Die Scheidungskosten sind nach § 33 Einkommenssteuergesetz ( EStG ) nur dann von der Steuer absetzbar, wenn sie notwendig sind und - was viel entscheidender ist - sie eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine außergewöhnliche Belastung im Sinn des Gesetzes liegt dann vor, wenn die relevanten Ausgaben die zumutbaren Belastungen des Steuerzahlers überschreiten. Welche Belastungen dem Steuerschuldner noch zumutbar sind, ergibt sich aus Absatz 3 der oben genannten Vorschrift. Danach sind Prozentsätze von 7 bis 1 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte noch zumutbar. Unterschieden wird hierbei danach, ob der Steuerzahler verheiratet ist ( Ehegattensplitting ), der Anzahl der Kinder sowie der Höhe der Einkünfte.

Auch wenn die Scheidungskosten alleine diesen Betrag nicht übersteigen, können sich diese  mit anderen relevanten Kosten zu einem anrechenbaren Betrag addieren und damit zu einer Steuerersparnis führen.