Ein vereinbarter Zugewinnausgleich trotz fortbestehender Zugewinngemeinschaft unterliegt der Schenkungsteuer.
Treffen Sie mit Ihrem Ehegatten eine Vereinbarung dahingehend, die "bisher entstandenen Zugewinnansprüche" auszugleichen, sind die entsprechenden Zuwendungen als Schenkung einzuordnen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes unentgeltlich, wenn kein Rechtsanspruch besteht und die Zuwendung unabhängig ist von einer ausgleichenden Gegenleistung. Da im vorliegenden Fall die Zugewinngemeinschaft fortgesetzt wird, besteht kein Rechtsanspruch auf Zugewinnausgleich. Und weil auch keine Gegenleistung erbracht wird, liegt Unentgeltlichkeit vor, und somit handelt es sich um eine Schenkung.
Andreas Jäger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht