Fruchtbarkeitsbehandlung: Keine Umsatzsteuer für Lagerung von eingefrorenen Eizellen oder Spermien

Arzt & Anwalt gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft
24.07.201736 Mal gelesen

Der Kinderwusch bleibt bei einigen Paaren unerfüllt, z.B. weil ein Partner unfruchtbar ist. Das muss jedoch nicht so bleiben, Eizellen können eingefroren und gelagert werden und ggf. kann noch eine Schwangerschaft herbeigeführt werden. Ärzte, die ihm Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorene Eizellen weiter lagern und vom dem Patienten ein Entgelt dafür verlangen, müssen für diese Leistung keine Umsatzsteuer berechnen. Auf den ausdrücklichen Kinderwunsch komme es dabei nicht an. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29. Juli 2015 (Az.: XI R 23/13).

Das Bundesfinanzministerium hat nun auf dieses Urteil reagiert. Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass heißt es nun, dass "sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit der Fruchtbarkeitsbehandlung, z.B. das Einfrieren (Kryokonservierung) und Lagern von Eizellen oder Spermien, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Steuerfrei ist auch die weitere Lagerung der vom Arzt im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen oder Spermien, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernd organisch bedingten Sterilität. Steuerpflichtig ist hingegen die vorsorgliche Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass, wie z.B. das sog. Social Freezing."

Für alle offenen Fälle sind die Grundsätze dieses Schreibens anzuwenden. Für Ärzte, die die Leistung noch vor dem 1. Juli 2017 erbracht und Umsatzsteuer berechnet haben, hat dies keine Auswirkungen.

Ärztliche Leistungen sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Immer wieder kommt es aber zu Streitigkeiten, welche Leistungen konkret als ärztliche Leistungen zu verstehen sind. "Mit der Umsetzung des Urteils des Bundesfinanzhofs hat der Gesetzgeber nun in einem Punkt für Klarheit gesorgt", sagt Jörg Treppner, Steuerberater und Fachberater Gesundheitswesen. Der BFH hatte verdeutlicht, dass unter dem Begriff "Heilbehandlungen in der Humanmedizin" alle medizinischen Leistungen erfasst sind, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Heilbehandlungen müssten zwar einen therapeutischen Zweck dienen, doch diese Zweckbestimmtheit dürfe nicht zu eng ausgelegt werden, so der BFH.

 

Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/steuerberatung-fuer-heilberufe