Strafbefreiende Selbstanzeige vor dem Aus?

Steuern und Steuerstrafrecht
13.09.2010617 Mal gelesen
Der Aufschwung der Selbstanzeige ist beflügelt durch den staatlichen Ankauf sog. "Steuersünder-CDs". Angeheizt wird diese Konjunktur nun noch durch die Politik. Es sei Reformbedarf gegeben. Zukünftig soll die Teilselbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr haben, die Sperrgründe seien erheblich zu verschärfen und die Vorteile der Steuerhinterziehung durch einen Zuschlag abzuschöpfen.

In den vergangenen Jahren hat die Steuerhinterziehung den Status des Kavaliersdelikts verloren. Die inflationsartig angebotenen "Steuersünder-CDs" lassen nun beim Bundesgerichtshof (BHG), an den Stammtischen und in der Politik Reformeifer in Sachen strafbefreiender Selbstanzeige aufkommen. Beschränkt sich die neue Rechtsprechung des BGH noch auf den Hinweis, dass eine Teilselbstanzeige nicht mehr möglich sein soll, so gehen die Forderungen in der Politik bis hin zur vollständigen Abschaffung der Selbstanzeige. Aus den Anträgen im Bundestag und im Bundesrat ist nun eine erste Tendenz zu erkennen, welche Änderungswünsche kompromissfähig zu sein scheinen. Dabei zeichnen sich im Wesentlichen die folgenden Veränderungen ab:

Keine Strafbefreiung bei Teilselbstanzeige

Zur Verhinderung von Hinterziehungsstrategien soll nur noch für den Täter Straffreiheit eintreten, welcher seine Steuerhinterziehungen in nicht verjährter Zeit vollumfänglich im Rahmen einer Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt offenlegt.

Verschärfung der Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige

Bisher kann eine Selbstanzeige noch bis zum Erscheinen des Betriebsprüfers (Fußmattentheorie) eingereicht werden. Zukünftig soll ein Sperrgrund für eine Selbstanzeige bereits dann vorliegen, wenn eine Prüfungsanordnung abgesendet wurde.

Solange eine Prüfung oder eine Ermittlung wegen einer Steuerstraftat bzw. einer Steuerordnungswidrigkeit läuft, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich. Augenblicklich lebt diese Möglichkeit der Selbstanzeige nach Beendigung der Prüfung oder der Ermittlungen wieder auf. Zukünftig soll eine Selbstanzeige ausgeschlossen bleiben, wenn bereits eine Prüfung oder eine Ermittlung wegen einer Steuerstraftat bzw. einer Steuerordnungswidrigkeit für den betreffenden Veranlagungszeitraum abgeschlossen worden ist.

Auch kann zum jetzigen Zeitpunkt eine Selbstanzeige bis zur Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erfolgen. Zukünftig soll die Selbstanzeige schon ausgeschlossen sein, wenn wegen der Tat ein Strafverfahren oder Bußgeldverfahren durch die Finanzbehörde eingeleitet - also dem (vermeintlichen) Steuerhinterzieher noch nicht bekanntgegeben - worden ist.

Tatentdeckung schließt eine Selbstanzeige momentan nur dann aus, wenn der Täter von der Tatentdeckung wusste oder von ihr hätte wissen müssen. Hier soll es genügen, wenn die Tat ganz oder zum Teil bereits durch die Finanzbehörde entdeckt war. Auf den Kenntnisstand des Täters käme es dann nicht mehr an.

Neueinführung: Selbstanzeige mit Zuschlag

Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige ist es im Moment ausreichend die hinterzogene Steuer nachzuentrichten. Zukünftig wird man sich die Selbstanzeige mit Zuschlag in Höhe von fünf Prozent auf den Hinterziehungsbetrag beim Finanzamt erkaufen müssen.

Ergebnis

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es die strafbefreiende Selbstanzeige auch in der Zukunft noch geben wird. Allerdings verschlechtern sich die Konditionen in zeitlicher wie finanzieller Hinsicht erheblich. Wer bereits heute mit dem Gedanke spielt eine Selbstanzeige abzugeben, sollte die Chance noch in diesem Jahr nutzen, um den demnächst fällig werdenden 5%igen Zuschlag auf den Hinterziehungsbetrag zu vermeiden.