Die Abgeltungssteuer 2009 - die Unternehmenssteuerreform

Steuern und Steuerstrafrecht
19.11.20091007 Mal gelesen
Die Abgeltungssteuer - Hinweise und Kommentierung zur Unternehmenssteuerreform 2009
 


Unternehmenssteuerreformgesetz (UstRefG)  - Die Abgeltungssteuer ab 2009
Die neue Besteuerung von Kapitaleinkünften
1. Die Bedeutung bei Kapitaleinkünften im System der Einkunftsarten
 -die Steuerberechnung auf Kapitaleinkünfte erfolgt ab dem 01.01.2009 nach einem feststehenden Steuersatz, der vom persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen abgekoppelt ist. Mit Festsetzung und Erhebung dieser Steuer ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommenssteuer grundsätzlich "abgegolten", auch wenn der persönliche Steuersatz höher liegt.    
-Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen), die vorher nicht zu sog. Spekulationsgeschäften gezählt haben (Haltedauer der Anteile von mehr als einem Jahr oder Beteiligung des Steuerpflichtigen von über 1 % an der Kapitalgesellschaft) werden erstamls in die Steuerfestsetzung einbezogen.
 
2. Anwendungsbereich
Sämtliche Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, Diffenzierung ist daher zukünftig überwiegend irrelevant; exemplarisch:
-Zinsen
-Dividenden (das Halbeinkünfteverfahren entfällt für Anlagen im Privatvermögen)
-Erträge aus Kapitallebensversicherungen
-partiarische Darlehen und stille Beteiligungen
-Termingeschäfte
 
3. Berechnungssätze nach der Abgeltungssteuer
 
-Abgeltungssteuersatz: 25,0000 %
 
-Solidaritätszuschlag:      5,5000 %
 
-Gesamtbelastung:          26,375 %
 
-Weiterungen durch Kirchensteuer: 8 - 9 %
 
 
4. Freistellungsaufträge
 
-Freistellungsauftrag für den Sparer-Pauschbetrag (ab 2009: 801 ?/1.602 ?) ersetzt bisherigen Sparerfreibetrag.
 
-Unterschied zur bisherigen Rechtslage: der bisherige Werbungskostenpauschbetrag iHv. 51 ? entfällt, höhere Werbungskosten jenseits des Freistellungsauftrags können nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.
 
 
5. Abgeltungswirkung
 
-nach Abzug der Abgeltungssteuer ist eine Angabe und Berechnung der Kapitalertragssteuer in der Steuererklärung nicht mehr erforderlich.
 
-Option des Wahlrechts: Kapitalerträge können bei persönlich niederigerem Steuersatz als 25 % auf Antrag in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden; damit werden diese Einkünfte nicht überproportional besteuert.
 
-Tatsächliche Werbungskosten mit Freistellungsbetrag abgegolten.
 
 
6. Abgeltungssteuer stellt einen eigenen Steuersatz dar
 
-Verlustrechnungen sind damit nur innerhalb der Kapitaleinkünfte möglich
 
-Verlustrechnung mit Verlusten mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten nicht mehr zulässig
 
-Verlustrücktrags - und Vortragsmöglichkeiten mit anderen Einkunftsarten ebenfalls unzulässig
 
 
 
7. Bewertung
 
-Vorteile für Steuerpflichtige mit individuellem Grenzeinkommenssteuersatz über 25 %, da insoweit Abgeltungswirkung eintritt
 
-private Veräußerungsgeschäfte (Haltefrist über 12 Monate, z.B. dem Vermögensaufbau dienende Investmentfonds) werden gegenüber kurzfristigen Aktiengeschäfte schlechtergestellt.
 
-bei Erwerb von Wertpapieren ohne Spekulationsabsicht (Haltedauer länger als 12 Monate) vor dem 31.12.2008 bleibt die alte    Regelung für private Veräußerungsgeschäfte erhalten.
 
-Das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit steht in Frage: bevorteilt wird durch das Abgeltungsprinzip bei einem persönlich höheren Steuersatz.
 
8. Die Abgeltungssteuer wird mögliche Steuergestaltungen nach sich ziehen.
 
Rechtsanwalt Bastian Rohlffs © 2008, info@kanzlei-rohlffs.com