Steuerhinterziehung: Haftstrafe für „Strohmann“ – Ausweg Selbstanzeige

Steuerhinterziehung: Haftstrafe für „Strohmann“ – Ausweg Selbstanzeige
01.10.2015889 Mal gelesen
Obwohl er offensichtlich nur als „Strohmann“ agierte, verurteilte das Landgericht Frankfurt einen 41-Jährigen zu einer Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung. Die Selbstanzeige bleibt alternativlos.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Mann soll als Scheingeschäftsführer durch unterlassene Umsatzsteuererklärungen zu einem Steuerschaden in Höhe von rund 4,5 Millionen Euro beigetragen haben. Obwohl das Landgericht Frankfurt davon ausging, dass es sich bei dem Angeklagten lediglich um einen "Strohmann" handele, müsse er für die Versäumnisse bei der Voranmeldung der Umsatzsteuer verurteilt werden.

Empfindliche Strafen drohen auch Steuerhinterziehern, die beispielsweise unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten deponiert haben. Wird die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt, drohen hohe Geldstrafen oder sogar Haftstrafen.

Auch wenn es keine genaue Vorgabe für das Strafmaß bei Steuerhinterziehung gibt, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass schon bei einer Hinterziehungssumme im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe alleine nicht mehr ausreiche. Bei Hinterziehungsbeträgen ab einer Million Euro können Freiheitsstrafen nach Ansicht des BGH auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, können Steuersünder nach wie vor eine Selbstanzeige stellen. Das ist aber nur möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Durch verschiedene Maßnahmen im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung steigt das Entdeckungsrisiko allerdings kontinuierlich an. Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht überstürzt verfasst, sondern immer gründlich vorbereitet werden. Denn nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann auch strafbefreiend wirken.

Die komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige sind von einem Laien allerdings kaum zu überblicken und noch weniger zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Dabei sind Fehler fast vorprogrammiert und im Ergebnis misslingt deshalb die Selbstanzeige. Sicherer ist es, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können die spezifischen Gegebenheiten eines jeden Falls würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie ihre Wirkung entfalten kann.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro sind nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen zu erwarten. Bei höheren Beträgen muss zu den Steuerschulden zzgl. Zinsen noch ein Strafzuschlag gezahlt werden.

 

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