Steuererklärung Selbständiger zwingend elektronisch

Steuererklärung Selbständiger zwingend elektronisch
24.08.2015181 Mal gelesen
FG Rheinland-Pfalz hält die Datenübermittlung via Internet für zumutbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil vom 15. Juli 2015 entschieden, dass Selbständige auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet sind, wenn sie nur geringfügige Gewinne in Höhe von 500 Euro erzielen. Diese Vorgehensweise sei zwingend vorgeschrieben und dem Steuerpflichtigen auch zumutbar.

Selbständiger verweist auf geringfügige Gewinne und Gefahren der Datenübertragung im Internet

Vor dem Finanzgericht hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig ist. Dieser wurde 2011 von seinem zuständigen Finanzamt auf seine Pflicht hingewiesen, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu senden. Der Kläger lehnte dies ab und wies darauf hin, dass er mit seiner selbständigen Tätigkeit nur Gewinne von jährlich 500 Euro erziele. Außerdem hatte er schlechte Erfahrungen mit Internetmissbrauch gemacht und lehnt aus diesem Grund die Übermittlung persönlicher Daten über das Internet ab. Als das Finanzamt dieser Argumentation nicht folgte, erhob der Kläger erfolglos Einspruch und später dann Klage beim Finanzgericht.

Finanzgericht: elektronische Übertragung der Steuererklärung für alle Selbständigen zumutbar

Seine Klage wurde abgewiesen. Die elektronische Steuererklärung - so das Gericht - sei zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Vorgehensweise sei zudem zumutbar. Zwar Gericht erkannte zwar die grundsätzliche Möglichkeit von Hacker-Angriffen auch bei Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten. Dem stehe jedoch das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis gegenüber. Außerdem gebe es auch bei der Übermittlung auf dem Postweg die Gefahr, dass persönliche Daten abhanden kommen.


Rechtlicher Hintergrund und Praxis

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind bestimmte Jahressteuererklärungen in elektronischer Form das Finanzamt zu senden. Betroffen bei der Einkommensteuererklärung sind Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und Selbständige. Gemäß Einkommensteuergesetz zählen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit vor allem solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Eine Ausnahme zur Pflicht der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung besteht, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (also z.B. Angestelltengehalt) erzielt werden, und die Summe der übrigen Einkünfte 410 Euro nicht übersteigt.
Trotz verbreiteter Skepsis im Hinblick auf Datensicherheit wird sich die weitere Digitalisierung und Online Bereits im Jahr 2012 hatte der Bundesfinanzhof die Pflicht zur elektronischen Steuererklärung für den Bereich der Umsatzsteuer geprüft und bestätigt. Aus der Sicht des Steuerberaters bringt die elektronische Übermittlung Vorteile mit sich, da Steuerkanzleien natürlich längst Daten elektronisch erfassen. Auch verringert eine elektronische Erfassung und Übermittlung Fehler bei der Steuererklärung, weil diese im Vorfeld der Übertragung auf formale Richtigkeit überprüft wird. Außerdem besteht natürlich die Hoffnung, dass die elektronische Erfassung auch die Bearbeitungszeit und -qualität durch das Finanzamt optimiert.

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