Familienstiftung & Steuern - aktuelles aus der Rechtsprechung

Familienstiftung & Steuern - aktuelles aus der Rechtsprechung
21.07.2015299 Mal gelesen
Die Familienstiftung ist ein vergleichsweise exotisches Vehikel für die Vermögens- bzw. Unternehmensnachfolge. Dabei dürfte sie in Zukunft bei entsprechender Beratung und Gestaltung für viele vermögende Familien eine Option sein - jedoch in den wenigsten Fällen als Steuersparmodell.

Vor allem in der Vergangenheit war die Familienstiftung in der Schweiz ein beliebtes Instrument bei der Gestaltung der Nachfolge. Gelegentlich müssen sich auch deutsche Finanzämter und Finanzgerichte mit diesen Familienstiftungen befassen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 22. April 2015 zur steuerlichen Behandlung einer Zuwendung durch eine Schweizer Familienstiftung an eine in Deutschland lebende Person Stellung genommen. Derartige Zuwendungen, so das Gericht, seien als Schenkungen unter Lebenden zu versteuern und unterliegen damit der Schenkungsteuer.

Besteuerung der Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an einen Deutschen

In dem Fall ging es um eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz. Deren Satzung sieht vor, dass die Stiftung Angehörige einer bestimmten Familie "in jugendlichen Jahren" einmalig finanziell unterstützen kann. Ein in Deutschland lebendes 29-jähriges Familienmitglied bekam eine solche Zuwendung im Jahr 2011. Das deutsche Finanzamt sah hierin eine Schenkung unter Lebenden. Das Gericht hatte hierfür eine doppelte Begründung: Einerseits handele es sich um eine steuerpflichtige satzungswidrige Zuwendung der Familienstiftung, da diese nicht "in jugendlichen Jahren" erfolgt sei. Andererseits gelte der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts als Schenkung unter Lebenden. Der Betroffene Empfänger sei ein solcher Zwischenberechtigter. In diesem Zusammenhang begründete das Gericht ausführlich, warum der Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts auch ausländische Stiftungen als verselbständigte Rechtsträger umfasse und warum hierin kein Verstoß gegen EU-Recht liege. Die Kapitalverkehrsfreiheit in der Europäischen Union gelte zwar auch im Verhältnis zur Schweiz. Die Schweizer Familienstiftung werde jedoch unterm Strich wie eine deutsche Familienstiftung mit der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer belastet.

Kein Steuersparmodell - die Familienstiftung

Familienstiftungen werden nicht selten als Steuersparmodell bezeichnet. Ob sich mit der Familienstiftung jedoch die Last bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer senken lässt, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Stiftung sowie den familiären Verhältnissen ab. Immerhin fällt bei der Familienstiftung alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer an. Als Steuersparmodell erweist sich regelmäßig nur die gemeinnützige Stiftung, die umfassende Steuerbefreiungen genießt. Im Stiftungsrecht und Steuerrecht ist auch die gemeinnützige Familienstiftung anerkannt. Dies ist eine gemeinnützige Stiftung, bei der ein Teil der Stiftungserträge steuerunschädlich an den Stifter und seine Familienmitglieder ausgeschüttet werden können. In jedem Fall sollte durch einen Rechtsanwalt für Stiftungsrecht oder einen Steuerberater mit entsprechender Spezialisierung ein möglichst genauer Belastungsvergleich erfolgen. Dabei sollten möglichst alle Gestaltungsvarianten in Betracht gezogen werden. Steuerliche Erwägungen sollten dabei nicht unbedingt im Vordergrund stehen. Wer mit dem Gedanken spielt, eine Stiftung zu errichten, muss sich zunächst einmal über das Wesen einer Stiftung und die Grundzüge des Stiftungsrechts mit den weitreichenden Folgen bewusst werden.

Steuerliche Behandlung der Einkünfte einer Stiftung mit Sitz in der Schweiz

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste schon tags darauf am 24. April 2015 wiederum eine Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schweizer Stiftung treffen. Diesmal ging es nicht um eine Familienstiftung, sondern um eine nach Schweizer Recht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreite Stiftung Schweizerischen Rechts, die in Deutschland Einkünfte erzielt. Diese, so das Finanzgericht, sei nicht von der Körperschaftsteuer zu befreien. In der Begründung hieß es, dass Deutschland nicht verpflichtet sei, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Zwar erfülle die Stiftung auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach hiesigem Steuerrecht. Diese Steuerbefreiung gelte jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige mit Sitz in der Schweiz, da diese weder EU-Mitglied sei und in dem in Frage stehenden Zeitraum kein Amtshilfeabkommen in Steuersachen vereinbart gewesen sei. Auch in dieser Entscheidung sahen sich die Richter veranlasst, darzulegen, dass in ihrer Rechtsauffassung auch kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit der EU vorliege.

Weitere Informationen zur Familienstiftung, dem Stiftungsrecht und dem Steuerrecht finden Sie auf unserer Homepage: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/unternehmensnachfolge-stiftung/familienstiftung.html

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