FG München: Pfändbarkeit einer betrieblichen Direktversicherung

FG München: Pfändbarkeit einer betrieblichen Direktversicherung
04.12.2014235 Mal gelesen
Mit Urteil vom 19.07.2013 entschied das Finanzgericht (FG) München, dass der Anspruch auf die Auszahlung einer Versicherungssumme aus einer betrieblichen Direktversicherung als künftige Forderung gepfändet werden kann (AZ.: 8 K 3028/12).

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Nach Auffassung des FG unterliegt dieser Auszahlungsanspruch, der im Versicherungsfall entsteht, keiner Verfügungsbeschränkung. Das FG beruft sich hier auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 (AZ.: VII ZB 87/09).

Hier klagte ein Steuerpflichtiger mit Lebensversicherung. Das beklagte Finanzamt hatte seit Jahren beim Kläger Steuerrückstände vollstreckt und im Rahmen dessen mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, Rechte und Forderungen des Klägers gegenüber seiner Lebensversicherung gepfändet. Daraufhin erklärte Letztere einen Auszahlungsanspruch zum 01.04.2012 für bestehend und wies darauf hin, es handele sich um eine umgestellte betriebliche Direktversicherung. Daher, so die Lebensversicherung, seien die Einschränkungen des Betriebsrentengesetzes zu beachten.

Zudem stellte das FG fest, dass eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird. Dies gilt laut FG, das sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs beruft (Urteil v. 13.01.1987, AZ.: VII R 80/84), auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner nichts von der Pfändung erfährt. Zahle der Drittschuldner an den Gläubiger, so erledige sich die Verfügung und es könne nicht mehr gegen diese vorgegangen werden, so das FG. Daher könne der Kläger hier nichts mehr tun, denn die Lebensversicherung hat an das Finanzamt gezahlt.

Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie etwaige Bezüge zum Ausland und anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.

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